Menu

auto

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorgangegangem Entzug oder freiwilligen Verzichts

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder Sie den Verzicht der Fahrerlaubnis erklärt haben, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Eine automatische Wiedererteilung oder Aushändigung des Führerscheins nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist ist nicht möglich.

Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung.

Eine neue Fahrerlaubnis darf somit erst erteilt werden, wenn die Überprüfung Ihres Antrages unter anderem ergeben hat, dass Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Zu einer solchen Prüfung ist die Fahrerlaubnisbehörde rechtlich verpflichtet.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung kann die Fahrerlaubnisbehörde auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Diese Untersuchung ist beispielsweise immer anzuordnen, wenn Ihnen die Fahrerlaubnis auf Grund von Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum (ab 1,6 Promille) entzogen wurde. Die medizinisch-psychologische Untersuchung darf frühestens vier Wochen vor Ablauf der Sperrfrist (bei einem gerichtlichen Entzug) durchgeführt werden. Da die Antragsprüfung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollten Sie den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis daher 8 bis 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist stellen.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei jedem Antrag um eine Einzelfallprüfung handelt und die vorausgegangenen Informationen nur einen kurzen Überblick verschaffen sollen.

Erforderliche Unterlagen:
(die Antragstellung muss persönlich erfolgen)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Personalausweis
  • bei Führerscheinklasse A, A1, A2, AM, B, BE, M, L oder T einen Sehtest (nicht älter als zwei Jahre)
  • bei Führerscheinklasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre), ein ärztliches Gutachten (nicht älter als ein Jahr) und einen Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (wenn bisher nur die alte Führerscheinklasse "3" oder "C1E" erteilt war und Sie noch nicht im Besitz eines Erste-Hilfe-Nachweises waren)
  • je nach Einzelfall ein medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Alkohol- oder Drogenscreenings
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) - wird von der Kreisverwaltung Vulkaneifel angefordert

Gebühren:
160,00 Euro bei einer Neuerteilung ohne medizinisch-psychologisches Gutachten
240,00 Euro bei einer Neuerteilung mit medizinisch-psychologischem Gutachten

 

Zuständig

Die auf unserer Website verwendeten Cookies sind ausschließlich so genannte “Session-Cookies”.
Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Wir verwenden KEINE Tracking-Cookies