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Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen

Sie wollen mit einem gebraucht gekauften Wagen, der abgemeldet ist, zur Zulassungsbehörde fahren? Oder wie kommen Sie nach der Abmeldung wieder nach Hause?

Bedingungen für die Erlaubnis

Nach den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) sind Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen unter bestimmten Bedingungen zulässig:

Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

  • zur Abstempelung der von der Zulassungsbehörde zugeteilten Kennzeichen
  • zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels (Außerbetriebsetzung)
  • zur Durchführung der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.

Die Fahrten dürfen nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen. Zudem muss das Kennzeichen muss vorab von der Zulassungsbehörde zugeteilt worden sein. Eine Reservierung unter Angabe von Namen und Anschrift erfüllt diese Anforderung.

Die Fahrzeugpapiere sind mitzuführen.

Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu eine Versicherungsbestätigung in Form einer EVB (Elektronische Versicherungsbestätigung) zugeteilt worden sein. Es ist von Vorteil, wenn Sie bei einer Verkehrskontrolle oder im Schadensfall einen schriftlichen Nachweis hierüber vorlegen können. Sprechen Sie Ihren Versicherer darauf an. Sie müssen auch wissen, dass die Versicherung ein Wahlrecht hat und Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nicht zwingend versichern muss.

Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" eines Kfz-Betriebes benötigt. Bitte beachten Sie, dass ein Rotes Dauerkennzeichen vom Kfz-Betrieb nicht verliehen werden darf. Es darf Ihnen lediglich für Zwecke des Unternehmens unentgeltlich überlassen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihr nicht zugelassenes Fahrzeug zur Werkstatt des Betriebes überführen möchten oder ein Fahrzeug des Händlers probefahren.

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