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Planwagenfahrten

Fahrten mit Pferdegespannen sind grundsätzlich erlaubt. Das Gespann muss verkehrssicher und der Fahrer zum Lenken geeignet sein.

Nicht selten sind Gespanne anzutreffen, bei denen ein Traktor den Planwagen zieht. In diesen Fällen gelten für den Betrieb umfangreiche und eindeutige Vorschriften. Für die Fahrgäste sind besonders die Fragen zur Betriebssicherheit und Betriebshaftpflicht von elementarer Bedeutung. Hier sollte vor Antritt der Fahrt eindeutige Klärung herbeigeführt werden.

Der Personentransport im öffentlichen Straßenverkehr unterliegt besonders engen gesetzlichen Bestimmungen. Sie alle dienen der Verhinderung von Personen- und Sachschäden.

Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft sind zwar zulassungspflichtig, aber nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit, wenn sie für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden. Gleiches gilt für den mitgeführten Anhänger. Planwagenfahrten dienen grundsätzlich nicht einem land- und forstwirtschaftlichen Zweck. Danach ist der steuerfrei zugelassene Schlepper für die Dauer der Zweckentfremdung (hier: Planwagenfahrt), mindest jedoch für einen Monat, zu versteuern. Bei Nichtbeachtung liegt ein Verstoß nach dem KraftStG vor.

Von der Zulassungspflicht befreit sind auch Zugmaschinen, die bauartbedingt nicht schneller als 6 km/h fahren können. Die Zulassungspflicht gilt jedoch nicht für einen Anhänger, auf dem Personen befördert werden.

Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft sind zulassungsfrei, wenn sie in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h eingesetzt werden. Planwagenfahrten aber werden zum Freizeitvergnügen eingesetzt. Sie haben keinen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft. Für sie besteht somit keine Zulassungsfreiheit. Der Planwagen wird zulassungspflichtig und ist mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen zu versehen, er wird dadurch zugleich steuer- und versicherungspflichtig. Bei Nichtbeachtung liegt ein Zulassungsvergehen vor.

Anhänger hinter Traktoren mit schwarzen Kennzeichen sind generell zulassungspflichtig.

Personen dürfen nicht auf Ladeflächen von Anhängern mitgenommen werden (§ 21 StVO). Dies ist nur zulässig, wenn sie für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt und auf geeigneten Sitzen mitgenommen werden. Zwar sind Planwagen i.d.R. mit geeigneten Sitzen ausgestattet, ihr Einsatz erfolgt jedoch nicht zu land- und forstwirtschaftliche Zwecken. Ein Personenverkehr mit traktorgezogenen Planwagen ist somit unzulässig.

Findet ein gewerbsmäßiger Personenverkehr statt und dies ist nicht selten der Fall, sind noch weitere gesetzliche Bestimmungen zu prüfen. Dies reicht von Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, des Führerscheinrechtes bis hin zum Steuerrecht. Ausnahmegenehmigungen zum Betrieb von Fahrzeugen fallen in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsämter. Genehmigungen kämen nur dann in Frage, wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs nicht mehr 6 km/h beträgt. Aufgrund der Unfallträchtigkeit der Fahrzeugkombination wird eine Ausnahmegenehmigung regelmäßig nicht erteilt.

Die zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28.02.1989 sieht in § 1 Absatz 1 Nr.  1 eine Ausnahme von der Zulassungspflicht für Anhänger vor, die auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden. Im Landkreis Vulkaneifel fällt die Teilnahme am Karnevalsumzug unter diese Regelung. Für Karnevalsumzüge sind noch weitere Vorschriften zu beachten, die jedoch hier nicht behandelt werden. Nicht unter die Ausnahme fallen Planwagenfahrten mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit eigenen Fahrzeugen durchgeführte Felderrundfahrten eines Landwirtes, können evtl. hier einsortiert werden. Aber auch hier sind weitergehende Vorschriften zu beachten und die beabsichtigte Fahrt muss uns vorher angezeigt werden.

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