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Zwangsweise Außerbetriebsetzung

Wann und wie kommt es zur Zwangsstilllegung?

In folgenden Fällen kann die Ordnungsbehörde die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen:

  • Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge oder Erlöschen des Versicherungsschutzes
  • Nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer
  • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, also Verkehrsunsicherheit
  • Abgelaufene Haupt- oder Abgasuntersuchung
  • Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf die Erwerberin oder den Erwerber umgeschrieben.

Bei einem im Landkreis Vulkaneifel zugelassenen Fahrzeug ergreift die Kreisverwaltung als Ordnungsbehörde die nachfolgenden Maßnahmen:

Im Regelfall erfolgt eine Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zur Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeugs. Daraufhin sind geeignete Nachweise vorzulegen, zum Beispiel eine Zahlungsbestätigung, eine Versicherungs-Deckungskarte, einen Reparaturbericht, der Bericht der Hauptuntersuchung oder die Prüfbescheinigung über Abgasuntersuchung. Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes gilt eine Frist von maximal drei Tagen.

Sollte der Anordnung nicht Folge geleistet werden, wird per Ordnungsverfügung die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angeordnet. Das Fahrzeug darf dann mit Erhalt der Ordnungsverfügung nicht mehr bewegt werden.
Die Außerbetriebsetzung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I. Im Regelfall wird das Fahrzeug zur Fahndung bei der Polizei ausgeschrieben, die Schilder werden von den Mitarbeitern der Kreisverwaltung vor Ort entsiegelt und der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen.
Auch auswärtige Fahrzeuge werden im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe durch die zuständigen Mitarbeiter der Kreisverwaltung Vulkaneifel entsiegelt, wenn die Aufforderung der auswärtigen Ordnungsbehörde hierzu vorliegt.

Zuständig

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