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bauen und umwelt

Landesplanung

Raumordnungsverfahren (§ 17 Landesplanungsgesetz)

Die zuständige Untere Landesplanungsbehörde führt für die in der Raumordnungsverordnung (ROV) genannten Planungen und Maßnahmen ein Raumordnungsverfahren durch, wenn diese im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Sie kann aber auch für weitere Planungen und Maßnahmen, deren Wirkungen sich über größere Gebiete erstrecken von Amts wegen oder auf Antrag ein Raumordnungsverfahren durchführen.

Hierzu zählen insbesondere folgende Vorhaben:

  • die Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen, großen Einrichtungen der Fremdenbeherbergung sowie von sonstigen großen Freizeitanlagen
  • der Abbau von Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtgröße von 10 ha und mehr
  • die Errichtung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben
  • der Bau von überörtlichen Leitungen (Stromleitungen, Gasleitungen u. ä.)

Zuständig ist die Kreisverwaltung als Untere Landesplanungsbehörde bei allen Planungen und Maßnahmen, die nicht mittelbar oder unmittelbar über das Kreisgebiet hinaus Bedeutung haben.


Vereinfachte raumordnerische Prüfung (§ 18 Landesplanungsgesetz)

Dieses landesplanerische Instrument ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anzuwenden die unterhalb der Schwelle der Notwendigkeit zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens liegen. Die Prüfung ist auf die im Einzelfall notwendigen Untersuchungen zu beschränken.
In diesen Fällen ist in der Regel die Untere Landesplanungsbehörde zuständig.


Landesplanerische Stellungnahme ( § 20  Landesplanungsgesetz)

Die Untere Landesplanungsbehörde gibt auf Antrag der Verbandsgemeinde eine landesplanerische Stellungnahme zu einer beabsichtigten Aufstellung oder Änderung eines Flächenutzungsplanes ab.
Dabei werden der Verbandsgemeinde die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung bekanntgegeben, die bei der anstehenden Bauleitplanung zu beachten sind. Ziele der Raumordnung unterliegen nicht mehr einer weiteren Abwägung auf kommunaler Ebene.

Die Untere Landesplanungsbehörde sollte grundsätzlich frühzeitig über alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden.

Zuständig

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