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Kommunales, Wahlen und Recht

kategorie kommunalesSie fühlen sich in Ihren Rechten verletzt und möchten Widerspruch einlegen? Sie möchten die aktuellen Wahlergebnisse nachlesen?

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen!

EU-Dienstleistungsrichtlinie - elektronische Kommunikation

Einheitlicher Ansprechpartner
Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt – bekannt als EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) – verabschiedet.

Ihre Bestimmungen mussten bis zum 28.12.2009 von allen zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Dienstleister, d.h. die Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen für den Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

Zentrales Element der EU-DLR ist der Einheitliche Ansprechpartner (EAP). Seine Aufgabe ist es ab dem 01.01.2010, sich aktiv darum zu kümmern, dass Unternehmen die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse für ihre Belange zügig und mit möglichst wenig Aufwand erhalten. Er soll informieren, beraten und die Verwaltungswege für den Dienstleister bündeln.
Die fachliche Beratung verbleibt jedoch bei den zuständigen Behörden, die allerdings eng mit dem EAP zusammen arbeiten.

Die Inanspruchnahme des EAP ist freigestellt und kostenlos. Es kann auch jederzeit während des Antrags- bzw. Genehmigungsverfahrens der Kontakt zur Behörde direkt hergestellt werden und umgekehrt.


Elektronischer Zugang
Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hat für die rechtsverbindliche Kommunikation per E-Mail über das Portal des EAP (www.eap.rlp.de) eine E-Mail-Adresse eingerichtet.
Eine rechtsverbindliche Kommunikation mit der Kreisverwaltung ist über das o. a. Portal des Einheitlichen Ansprechpartners möglich.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Kommunikation mit der Kreisverwaltung über die E-Mail-Adresse: kv-daun@poststelle.rlp.de. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.

Bitte beachten Sie:
Eine „einfache“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erfüllt nicht die o. g. Anforderungen und stellt keine rechtsverbindliche Kommunikation mit der Kreisverwaltung dar.

Die Aufgabe des EAP wird in Rheinland-Pfalz von den beiden Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) Nord und Süd wahrgenommen.


Informationen und Zugang zum EAP:

 

Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht, auch als Staatsaufsicht im engeren Sinne bezeichnet, erstreckt sich grundsätzlich auf alle Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbänden. Sie ist eine reine Rechtsaufsicht. Die Aufsicht wird mit dem Ziel geführt, sicherzustellen, dass die kommunale Selbstverwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht ausgeübt wird. Die Aufsichtsbehörde ist daher befugt, uneingeschränkt die formelle und materielle Rechtmäßigkeit gemeindlichen Handelns zu überprüfen. Zweckmäßigkeitsaspekte dürfen nicht Grundlage des aufsichtsbehördlichen Einschreitens sein.

Daneben wird die Kommunalaufsicht präventiv im Rahmen der Beratung schwieriger und/oder grundsätzlicher Finanzierungsangelegenheiten einschließlich Bezuschussung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, insbesondere des Kommunalrechts, des Gemeindewirtschaftsrechts und des Abgabenrechts tätig und berät und unterstützt die Gemeinden in den verschiedensten Bereichen bei Anträgen zur Erlangung staatlicher Fördermittel. Für die Bürgermeister nimmt es Aufgaben im Bereich des öffentlichen Dienstrechtes wahr.

Außerdem ist die Kommunalaufsicht VOB-Beschwerdestelle in Angelegenheiten unterhalb des EU-Schwellenwertes und Widerspruchsbehörde in weisungsfreien Angelegenheiten.  

Kreisrechtsausschuss-Widerspruch (Fallbeispiel)

Das Widerspruchsverfahren beim Kreisrechtsausschuss - Schritte eines Widerspruchsverfahrens / Fallbeispiel Herr Meyer erhält einen Beitragsbescheid einer Verbandsgemeinde und glaubt, dass der Beitrag zu hoch festgesetzt ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beitragsbescheides weist ihn darauf hin, dass er Widerspruch einlegen kann.

Schriftlicher Widerspruch:

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Herr Meyer kann nun selbst ein Schriftstück fertigen, dies der erlassenden Behörde (Verbandsgemeinde) zuschicken oder dem zuständigen Sachbearbeiter persönlich übergeben oder seinen Widerspruch schriftlich zur Niederschrift erklären. Die gleiche Vorgehensweise ist bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung gegeben.

Ausgangsbehörde hilft dem Widerspruch ab:

Kann Herr Meyer den zuständigen Sachbearbeiter mit seinen Argumenten davon überzeugen, dass eine andere Beurteilung der Angelegenheit gerechtfertig ist, wird dem Widerspruch abgeholfen. Je nach Einzelfall ist die Sache insgesamt erledigt oder es ergeht ein neuer Bescheid bzw. Änderungsbescheid. Für Herrn Meyer entstehen keinerlei zusätzliche Kosten.

Rücknahme des Widerspruch:

Kann der zuständige Sachbearbeiter andererseits jedoch den Widerspruchsführer davon überzeugen, dass der Bescheid ordnungsgemäß erlassen wurde, kann Herr Meyer jederzeit seinen Widerspruch schriftlich zurücknehmen oder auch die Rücknahme zur Niederschrift erklären.

Weitergabe an den Kreisrechtsausschuss:

Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen oder hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, wird er dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Die Geschäftsstelle trifft sodann alle Vorkehrungen für die mündliche Verhandlung. Zur mündlichen Verhandlung werden alle am Verfahren Beteiligten eingeladen. Eventuell auch noch andere berechtigte Dritte, wie z.B. bei Bausachen ein Nachbar. Herr Meyer kann sich bereits im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, soweit die Angelegenheit schwieriger Natur ist.

Schriftliches Verfahren:

Der Kreisrechtsausschuss kann auch im sogenannten schriftlichen Verfahren beraten und Entscheiden, wenn die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis gegeben haben. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung:

Nach Beratung durch den Kreisrechtausschuss ist der Widerspruchsbescheid mit Begründung zu fertigen und Herrn Meyer zuzustellen. Herr Meyer muss dann entscheiden, ob er diese Entscheidung akzeptiert oder gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhebt.  


Kreisrechtsausschuss - Widerspruchsverfahren

"Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen," lautet die Formulierung in Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes. Dies bedeutet im Klartext, dass jeder, der sich durch eine behördliche Entscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt, dagegen vorgehen kann.

Wie sich Bürger gegen eventuelle Verletzungen ihrer Rechte durch behördliche Entscheidungen wehren können wird in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) geregelt. Nach dessen Vorschriften kann ein Betroffener gegen Bescheide und Entscheidungen der Kreisverwaltung, der Verbandsgemeindeverwaltungen und der kreisangehörigen Gemeinden und seit dem 01.01.2005 auch in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten den sogenannten "Widerspruch" einlegen. Das Widerspruchsverfahren – auch Vorverfahren genannt – beginnt mit der Einlegung des Widerspruchs in schriftlicher Form oder mündlich zur Niederschrift bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. In gleicher Form kann der Widerspruch auch unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Vulkaneifel eingelegt werden.
Das Widerspruchsverfahren dient der nochmaligen Prüfung der jeweils strittigen Entscheidung in vollem Umfang, der Selbstkontrolle der Verwaltung sowie zur Entlastung der Gerichte. Die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, überprüft zunächst selbst die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Einwände des Betroffenen berechtigt sind, hilft sie dem Widerspruch ab, indem der Bescheid aufgehoben wird oder die beantragte Leistung bewilligt wird.

Ist sie der Meinung, dass ihre Entscheidung zu Recht ergangen, legt sie den Widerspruch dem Kreisrechtsschuss zur Entscheidung vor. Der Kreisrechtsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Den Vorsitz im Kreisrechtsausschuss führt der Landrat. Er hat jedoch derzeit drei Beamten den Vorsitz im Kreisrechtsausschuss übertragen.

Der Kreistag wählt die ehrenamtlichen Beisitzer (Laienbeisitzer) für die Dauer seiner Wahlzeit. Die Anzahl der Beisitzer beim Kreisrechtsausschuss des Landkreises Vulkaneifel liegt seit der Kommunalwahl 1994 bei 14. Diese Beisitzer werden gleichmäßig zu den Sitzungen herangezogen, wobei die Reihenfolge vom Landrat allgemein vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt wird. In der konkreten Widerspruchssache entscheidet somit der Kreisrechtsausschuss in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, wobei alle Mitglieder gleiches Stimmrecht haben.

Der Kreisrechtsausschuss entscheidet in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der betroffene Bürger und der Vertreter der Behörde frühzeitig eingeladen werden. In der Sitzung haben die Beteiligten nochmals die Gelegenheit, ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen und Unklarheiten oder Missverständnisse zu beseitigen. Die mündliche Verhandlung dient daher auch dem Ziel, im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften Rechtsfrieden herzustellen. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, entscheidet der Rechtsausschuss im Anschluss an die mündlichen Verhandlung in geheimer Beratung über den Widerspruch. Die dort getroffene Entscheidung ist schriftlich mit ausführlicher Begründung dem beteiligten Bürger ("Widerspruchsführer" genannt) und der Behörde, die den Bescheid erlassen hat ("Widerspruchsgegner" genannt) schriftlich zuzustellen. Die Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss sind – ausgenommen sozialrechtliche Angelegenheiten – kostenpflichtig. Von dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten wird eine Gebühr nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit zwischen 20,00 € und 1000,00 € zuzüglich Auslagen erhoben.

Sofern der betroffene Bürger im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, kann er beim zuständigen Verwaltungsgericht in Trier bzw. in Angelegenheiten der Grundsicherung und der Sozialhilfe beim Sozialgericht in Trier Klage erheben.

Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt

Das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamts erfüllt seine Aufgaben als Untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung unter fachlicher Weisungsbefugnis des Landesrechnungshofes (Gemeindeprüfungsamt) und als Rechnungsprüfungsamt des Landkreises.

Die Tätigkeit umfasst im wesentlichen die folgenden Aufgabengebiete:

Örtliche Prüfung:

  • Prüfung der Eröffnungsbilanz des Landkreises einschließlich des Anhangs
  • Prüfung des Jahresabschlusses des Landkreises einschließlich der Anlagen
  • Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist
  • Überwachung der Zahlungsabwicklung und Vornahme der örtlichen Kassenprüfungen bei der Kreiskasse einschließlich der Zahlstellen und Handvorschüsse
  • Weitere Prüfungen aufgrund Übertragung durch den Landrat

 
Überörtlichen Prüfung:

  • Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände (Verbandsgemeinden, Zweckverbände) aufgrund Übertragung durch den Rechnungshof
  • Durchführung der überörtlichen Kassenprüfungen bei den Verbandsgemeindekassen


Sonstige Prüfung:

  •     Prüfung von Verwendungsnachweisen
  •     Prüfung von Abrechnungen aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen

 


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