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Trinkwasserüberwachung und Badewasserüberwachung (Schwimmbäder, Maare)

Trinkwasserüberwachung

Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Der Gesetzgeber hat dem Inhaber von Wasserversorgungsanlagen – auch von privaten Trinkwasserbrunnen und öffentlichen Hausinstallationen – eine Reihe von Pflichten (u.a. Anzeige- und Meldepflichten für den Fall der Inbetriebnahme oder Stilllegung oder beanstandeter Wasserbefund u.v.m.) auferlegt.

Das Gesundheitsamt überwacht die Trinkwasserqualität und beobachtet die Einflüsse auf die Grund- und Trinkwasserbeschaffenheit aus der Umwelt und berät ferner in allen Angelegenheiten der Trinkwasserhygiene:

  • Trinkwasserbeschaffenheit
  • Private Hausinstallationen
  • Öffentliche Hausinstallationen
  • Beratung der Hauseigentümer
  • Brunnen und Kleinanlagen
  • Öffentliche Veranstaltungen (nicht ortsfeste Versorgungsanlagen)
  • Nachgehen von Beschwerden / beanstandeten Trinkwasserbefunden, Ergreifen von geeigneten Maßnahmen, gesundheitsbehördliche Anordnungen
  • Beratung zu Nicht-Trinkwasseranlagen (Regenwassernutzungsanlagen)

Badewasserüberwachung

Über Badewasser können Krankheiten (z. B. Ohr-, Haut-, Darmerkrankungen) übertragen werden.

Der Nutzer von Frei- und Hallenbädern sowie von natürlichen Badeseen (Maare) erwartet neben der einwandfreien Wasserbeschaffenheit auch hygienisch einwandfreie Verhältnisse im gesamten Betrieb.

Das Gesundheitsamt überwacht die Einhaltung der Hygiene aller Frei- und Hallenbäder sowie der Badeseen und berät sowohl Betreiber als auch Nutzer.

Dokumente:

 

Zuständig

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