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Veröffentlichungen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Seit dem 01.09.2012 sind amtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet, die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße  zu informieren.
Hierzu zählen:

  • Die Überschreitung der festgelegten Grenzwerte, Höchstgehalte und Höchstmengen. Diese Überschreitungen müssen durch zwei unabhängige Analyseergebnisse akkreditierter Labore bestätigt sein.
  • Sonstige erhebliche und/oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften im LFGB, wenn ein Bußgeld von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. Zum Beispiel Verstöße gegen Hygienevorschriften oder gegen Vorschriften, die den Verbraucher vor einer Gesundheitsgefährdung oder vor Täuschung schützen sollen.

Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) ist in den Fällen für eine Veröffentlichung zuständig, in denen der Zuständigkeitsbereich der unteren rheinland-pfälzischen Behörden überschritten wird oder es sich um einen Fall von sonst herausgehobener Bedeutung handelt. Die entsprechenden Veröffentlichungen des LUA sowie der anderen Landkreise in Rheinland-Pfalz finden auf der Internetseite des LUA (siehe Dokumente).

Die Veröffentlichung erfolgt in produktbezogener beziehungsweise betriebsbezogener Form an Hand von Tabellen, die von der Landesarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz entwickelt wurden.

Sie enthalten fallbezogen die Bezeichnung des Lebensmittels, des Lebensmittelunternehmers unter dessen Namen oder Firmenbezeichnung das Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, die Produktbezeichnung, den Tag der Feststellung, den Verstoß beziehungsweise den Grund der Veröffentlichung.

Vor der Veröffentlichung ist nach § 40 Abs. 2 LFGB grundsätzlich eine Anhörung der oder des Betroffenen durchzuführen. Erst nach Abschluss der Anhörung können festgestellte Untersuchungs- und/oder Überwachungsergebnisse veröffentlich werden.

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