9. Änderungssatzung

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zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Vulkaneifel
(Abfallsatzung) vom 06. März 1997

Der Kreistag hat auf Grund

der §§ 17 und 19 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 02.04.1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27.10.2009 durch Art. 6 des Gesetzes (GVBl. S. 358) und

in Ausführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert am 11.08.2010 durch Artikel 8 des Gesetzes (BGBl. I S. 1163)

folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Artikel I

In § 12 Abs. 5 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

Bei einem Neugeborenen werden innerhalb eines Jahres seit der Geburt auf Vorlage der Geburtsurkunde einmalig 15 Restmüllsäcke kostenlos ausgegeben. Bei häuslicher Pflege erfolgt auf Antrag die kostenlose Ausgabe von Restmüllsäcken, die jedoch auf höchstens 15 Restmüllsäcke je Halbjahr beschränkt ist.

Artikel II

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Daun, 08.11.2011
Kreisverwaltung Vulkaneifel

gez.: Onnertz, Landrat

Hinweis:

Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.