Ausfüllhilfe zur Einkommensbescheinigung


1. Hinweise zum Bruttoarbeitsentgelt
Neben dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt sind grundsätzlich auch steuerfreie Lohnanteile zu bescheinigen. Bei Verdiensten, die innerhalb der Gleitzone liegen, ist nicht das reduzierte beitragspflichtige, sondern das tatsächliche Bruttoentgelt zu bescheinigen.
2. Hinweise zur Sozialversicherungspflicht
Es ist die Sozialversicherungspflicht für den Arbeitnehmer zu beurteilen. Das heißt, dass z.B. bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (unter 400,00 Euro pro Monat) eine Sozialversicherungspflicht für den Arbeitnehmer in der Regel nicht besteht (Ausnahme: z.B. Auszubildende). Liegt Sozialversicherungspflicht vor, ist neben dem Bruttoentgelt auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt zu bescheinigen. Dabei ist zu beachten, dass dieses vom Bruttoentgelt abweichen kann. Dies gilt insbesondere bei einer Beschäftigung mit einem Bruttoentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro (sog. Gleitzonenentgelt).
3. Hinweise zum Nettoarbeitsentgelt
Zu bescheinigen sind nur solche Leistungen, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies müssen aber nicht unbedingt nur Geldleistungen sein. Ebenso sind bestimmte Sachleistungen zu bescheinigen. Auch geldwerte Vorteile stellen grundsätzlich Einkommen dar, das zu bescheinigen ist. Einige Leistungen, wie z. B. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht im Nettoentgelt enthalten sein dürfen, müssen aber mit dem Bruttoentgelt bescheinigt werden.
4. Nicht zu bescheinigende Lohnbestandteile
Leistungen, die einen Aufwand abgelten, sind nicht zu bescheinigen. Ebenso ist der Wert für eine freie Unterkunft nicht zu bescheinigen.
5. Gesondert zu bescheinigende Leistungen
Einige Leistungen sind weder dem Brutto-, noch dem Nettoarbeitsentgelt zuzuordnen (z. B. Kindergeld). Sie müssen gesondert bescheinigt werden.
6. Übersicht Arbeitsentgeltbestandteile
Die folgende Übersicht führt Arbeitsentgeltbestandteile auf, die entweder nur dem Brutto- oder Nettoentgelt zuzuordnen sind, auf deren Bescheinigung verzichtet werden kann oder die gesondert zu bescheinigen sind. Alle hier nicht aufgeführten Entgeltbestandteile sind sowohl als Brutto- als auch als Nettoentgelt aufzuführen.
Übersicht Arbeitsentgeltbestandteile
Bezeichnung des Arbeitsentgeldes | nicht zu bescheinigen | Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts | Bestandteil des Nettoarbeitsentgels |
Abschlussgelder (Schießgeldtaxe, Patronengeld, Schussgeld) an Privatrorstbedienstete, die einen Aufwand abgelten | X | | |
Altersvorsorgeaufwendugnen in Form von Entgeltumwandlung nach dem BetrAVG, nicht Eigenbeiträge | | X | |
Arbeitgeberzuschüsse zur VBL | | X | |
Arbeitskleidung | X | | |
Auslagenersatz | X | | |
Dienstwohnung | X | | |
Freianzeigen der Mitarbeiter von Zeitungsverlagen | X | | |
Freie Unterkunft | X | | |
Freifahrten mit Werksbussen und anderen Sammeltransportmitteln einschl. Flugzeugen | X | | |
Kindergartenplatz | X | | |
Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch | X | | |
Reisekostenvergütung | X | | |
Vermögenswirksame Leistungen | | X | |
Vorruhestandsleistungen | | | X |
Werkzeuggeld | X | | |
Folgende Leistungen sind gesondert zu bescheinigen:
Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken/Pflegeversicherung bei freiwillig Versicherten
Fahrkostenerstattung
Kurzarbeitergeld
Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen
Zuschuss zum Krankengeld
Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung
Kindergeld
Winterausfallgeld
Winterausfallgeld-Vorausleistung
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld