Abbruch von Gebäuden


Der Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze (Aufenthaltsräume, deren Fußboden mehr als 22 m hoch liegt) ist in Rheinland-Pfalz genehmigungsfrei.
Ausnahme: Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, muss eine Genehmigung eingeholt werden.
Für das Abbruchmaterial sowie die vom Grundstück entfernten Gegenstände und Materialien gilt der Grundstückseigentümer als Abfallerzeuger. Er muß sich um eine geregelte Verwertung / Beseitigung der Abfälle kümmern.
Rechtsgrundlage: § 62 Abs. 2 Nr. 6 c) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).