Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (ehemals Gesundheitszeugnis)

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Richtiges Verhalten beim Umgang mit Lebensmitteln trägt dazu bei, das Auftreten übertragbarer Krankheiten, wie z. B. Salmonellosen, zu vermeiden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften muss jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten, unverpackten Lebensmitteln arbeitet, vor Arbeitsaufnahme eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz erwerben.
Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung im Gesundheitsamt.

Ohne diese Bescheinigung darf eine Tätigkeit in o.g. Sinne nicht aufgenommen werden. Auch Beschäftigte, die direkt (mit der Hand) oder indirekt (z.B. über Arbeitsgeräte) mit unverpackten Lebensmitteln in Berührung kommen, benötigen eine Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dazu gehören Spül- und Reinigungskräfte, die mit Gegenständen in Berührung kommen, die für die Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Lebensmitteln verwendet werden sowie alle anderen Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafes oder sonstigen Einrichtungen, die der Gemeinschaftsverpflegung dienen.

Weitere Informationen sind als Download unter folgendem Link(Merkblatt Belehrung Vereine) zur Verfügung gestellt.

Das Gesundheitsamt bietet regulär an folgenden Tagen Belehrungen an:

  • Montag: vormittags nach Vereinbarung
  • Mittwoch: vormittags nach Vereinbarung
Ansprechpartner
Mitarbeiter/inTelefonnummer
Brandl, Elisabeth06592/933-412
Hommes-Schmitz, Anita06592/933-419
Zimmer, Christa06592/933-415