Ausfuhrkennzeichen


Ausfuhrkennzeichen
Wenn ein Fahrzeug mit eigener Triebkraft in einen anderen Staat ausgeführt werden soll (wo es auch verbleiben soll), wird ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt.
Das Ausfuhrkennzeichen wird befristet zugeteilt, jedoch nicht länger als 1 Jahr. Nach Ablauf der Gültigkeit darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Die Hauptuntersuchung muss mindestens so lange gültig sein, wie das Ausfuhrkennzeichen gültig ist.
Die Fahrzeugpapiere werden fortgeschrieben. Sollten Sie noch keine EU-Papiere besitzen, ist ein kostenpflichtiger Umtausch erforderlich.
Der Nachweis einer gültigen Betriebserlaubnis ist vorgeschrieben. Als Nachweis gelten:
- Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers
- Datenbestätigung des Herstellers
- Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges
- Gutachten gem. § 21 StVZO
- Ausländische Zulassungsbescheinigungen
Bitte bringen Sie mit:
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Versicherungsbestätigung gem. § 19 Abs.1 + Anlage 11 Nr. 3 FZV (Untergrund gelb + Druck schwarz)
gültige Hauptuntersuchung
gültiger Personalausweis oder Reisepass
bei Zulassung durch Dritte zusätzlich Ausweis/Pass des Bevollmächtigten
bisherige Kennzeichen bei noch zugelassenen Fahrzeugen
Es ist eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer abzugeben. Falls kein deutsches Konto besteht, ist die Steuer vorab bar einzuzahlen. Die Einzugsermächtigung kann auch vom Konto einer dritten Person erteilt werden.
Das entsprechende Merkblatt finden Sie unter diesem Download.