Die bisherige Unterscheidung zwischen vorübergehender Stilllegung und endgültiger Abmeldung entfällt. Beides wird ersetzt durch die so genannte Außerbetriebsetzung.
Bei jeder Außerbetriebsetzung ist vom Halter eine Verbleibserklärung abzugeben, wonach das Fahrzeug
- nicht als Abfall entsorgt wird
- im Ausland entsorgt wird
- einem zertifizierten Verwertungsbetrieb überlassen wird (Verwertungsnachweis erforderlich).
Das Fahrzeug darf während der Zeit der Außerbetriebsetzung nicht auf öffentlichem Grund stehen und nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Die Außerbetriebsetzung setzt das bisherige Kennzeichen sofort wieder frei. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dieses Kennzeichen für eine spätere Wiederinbetriebnahme (gleiches Fahrzeug für denselben Halter) für maximal 1 Jahr zu reservieren. Diese Reservierung ist bei uns gebührenfrei und muss bei der Außerbetriebsetzung schriftlich beantragt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Wiederzuteilung des Kennzeichens.
Bitte bringen Sie mit:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Kennzeichenschilder
- ggf. Verwertungsnachweis