Satzung des Landkreises Vulkaneifel über die Schülerbeförderung vom 26.10.2009

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Satzung (hier Download)

des Landkreises Vulkaneifel über die Schülerbeförderung vom 26.10.2009

Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188, BS 2020-2), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), in Verbindung mit § 69 und § 95 Abs. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz -SchulG-) vom 30.03.2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2008 (GVBl. S. 340), und § 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -PrivSchG-) vom 21.12.1957 (GVBl. 1958 S. 15, BS 223-7) in der Fassung vom 04.09.1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22.12.2008 (GVBl. S. 340), sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 12.12.2006 (GVBl. S. 401), folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1

Grundsatz

Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Übernahme und Anerkennung

(1) der notwendigen Fahrkosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen dem Wohnort und den im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel gelegenen Schulen,

(2) der Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besuchen und im Gebiet des Landkreises Vulkaneifel ihren Wohnsitz haben.

§ 2

Schulweg

Schulweg ist der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule.

§ 3

Anerkennung der notwendigen Beförderungskosten

Als notwendige Beförderungskosten werden anerkannt

(1) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel das Beförderungsentgelt des jeweiligen Verkehrsträgers unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung,

(2) bei Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge grundsätzlich der Preis der Schülermonatskarte des vergleichbaren öffentlichen Verkehrsmittels.

§ 4

Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbussen

(1) Ist die Beförderung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, erfolgt diese grundsätzlich durch einen

Schulbus.

(2) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in der Regel nicht zumutbar, wenn

1. die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler insgesamt mehr als einen Kilometer und für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform mehr als zwei Kilometer beträgt oder

2. die Fahrzeit von der Haltestelle zur Schule für die Grundschülerin bzw. den Grundschüler 30 Minuten und für Schülerinnen und Schüler der Realschule plus in der jeweiligen Schulform 60 Minuten überschreitet oder

3. die Ankunft oder die Abfahrt des Verkehrsmittels in der Regel bei einer Grundschülerin bzw. einem Grundschüler jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei Schülerinnen und Schülern der Realschule plus in der jeweiligen Schulform 30 Minuten vor Beginn und nach Ende des Unterrichts erfolgt.

(3) Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen gelten die in Abs. 2 Ziffern 1 – 3 für die Schülerinnen und Schüler der Realschule plus getroffenen Regelungen entsprechend.

(1) Bei Schülerinnen und Schülern der Förderschulen entscheidet die Kreisverwaltung, ob aufgrund der Art und des Grades der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

§ 5

Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft

(1) Bei staatlich anerkannten Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 Abs. 1 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Realschule plus oder bis zum nächstgelegenen Gymnasium in freier Trägerschaft gezahlt.

(2) Bei Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Zuschüsse nach § 28 Abs. 6 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Realschule plus oder zum nächstgelegenen öffentlichen Gymnasium gezahlt. § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz bleibt hiervon unberührt.

§ 6

Eigenanteil

(1) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien ist ein jährlicher Eigenanteil von 200 € zu den Beförderungskosten zu zahlen, wenn eine Einkommensgrenze überschritten wird, die sich aus der LVO über die Einkommensgrenzen in der Schülerbeförderung in der Sekundarstufe I in der jeweils gültigen Fassung ergibt. Der Eigenanteil ist für höchstens zwei Schülerinnen bzw. Schüler in einer Familie zu zahlen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie der berufsbildenden Gymnasien, der Berufsfachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen wird ein jährlicher Eigenanteil von 200 € festgesetzt.

(3) Der Eigenanteil ist von den unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten bzw. von den volljährigen Schülerinnen bzw. Schülern zu zahlen.

(4) Der Eigenanteil ist für das laufende Schuljahr (Beginn 01.08.) in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.09., 15.11., 15.02. und 15.05. zu zahlen, im Übrigen mit Beginn des Monats, in dem erstmals Fahrkosten übernommen werden.

(5) Schülerinnen bzw. Schüler, die Versuchsschulen besuchen, zahlen für die Dauer der schulorganisatorisch festgelegten Versuchsphase keinen Eigenanteil.

§ 7

Erlass des Eigenanteils

(1) Der Eigenanteil für den Personenkreis aus § 6 Abs. 2 wird erlassen, wenn die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder die Schülerin bzw. der Schüler laufende Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten oder erhalten könnten. Ein Erlass erfolgt nicht, wenn zu den Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende Zuschläge gemäß § 24 SGB II gewährt werden.

(2) Bei getrennt lebenden unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten sind die Einkommensverhältnisse des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten zu Grunde zu legen, in dessen oder deren Haushalt die Schülerin oder der Schüler lebt bzw. zuletzt gelebt hat.

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse im laufenden Schuljahr. Das bedeutet, dass der Eigenanteil zu zahlen ist, wenn die Leistungsgewährung nach Absatz 1 eingestellt wird bzw. der Erlass des Eigenanteils tritt ein, wenn der Bezug der Leistungen im laufenden Schuljahr nachgewiesen wird. Bei Selbständigen ist der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid maßgebend.

§ 8

Antragsverfahren

(1) Schülerfahrkosten werden auf Antrag übernommen.

(2) Antragsberechtigt sind die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten der Schülerin bzw. des Schülers oder die volljährige Schülerin bzw. der volljährige Schüler.

(3) Es sind die vom Landkreis Vulkaneifel bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden, die bei der Schule und der Kreisverwaltung erhältlich sind.

(4) Schülerfahrkosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen; eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

(5) Der Antrag ist in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz der Schülerin bzw. des Schülers ändert, die Schülerin bzw. der Schüler die Schule wechselt oder

die Beförderungsart sich ändert.

(6) Für Schülerinnen bzw. Schüler der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen. Die Schulen händigen die Antragsformulare den Schülerinnen bzw. Schülern aus und übersenden die ausgefüllten Anträge nach Bestätigung der Schulform bzw. der ersten Fremdsprache der Kreisverwaltung.

(7) Die Bewilligung der Fahrkosten erfolgt für die Dauer eines Schuljahres. Sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr bis zum Ende des Schulbesuchs, wenn nicht vor Ablauf des Schuljahres die Verlängerung schriftlich abgelehnt wird. Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (insbes. Wohnsitzwechsel der Schülerin / des Schülers, Schulwechsel, Abbruch der Schule) sind der Kreisverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z. B. Länge des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch), entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die Fahrkarten sind in diesen Fällen zurückzugeben bzw. sind die im Zusammenhang mit der Nichtrückgabe entstehenden Kosten der Kreisverwaltung zu ersetzen.

(8) Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Übernahme von Fahrkosten nicht gegeben sind, werden von der Kreisverwaltung unter Erteilung einer schriftlichen Begründung abgelehnt; dies gilt auch, falls die Anträge nur teilweise begründet sind.

(9) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Erlass des Eigenanteils. Der Antrag auf Erlass des Eigenanteils ist jährlich zu stellen.

§ 9

Richtlinien zur Schülerbeförderung

Der Landkreis kann weitere Regelungen zur Durchführung der Schülerbeförderung durch Richtlinien treffen.

§ 10

Übergangsregelung

Bis zum 31.07.2013 richtet sich die Schülerbeförderung für die Schülerinnen und Schüler der Hauptschulen und Realschulen nach den bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass für Schülerinnen und Schüler der Realschulen die Regelung des § 6 Abs. 1 gilt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. August 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerbeförderung im Schuljahr 2009/10.

54550 Daun, den 26.10.2009 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Heinz Onnertz

Landrat

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

 

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