Betriebsprämie


Die im Jahr 2005 eingeführte Betriebsprämie soll die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Unternehmen durch Zahlung einer produktionsunab- hängigen Hektarbeihilfe sicherstellen.
Da es sich um eine produktionsunab- hängige Beihilfe handelt, können die Zahlungsansprüche durch jedwede landwirtschaftliche Nutzung aktiviert, das heißt „in Geld umgewandelt“ werden.
So können zum Beispiel Ackerzahlungsansprüche mit Dauergrünlandflächen aktiviert werden und umgekehrt. Ebenfalls ist es möglich, bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen „aus der Produktion“ zu nehmen. Bei diesen Flächen ist eine jährliche Nutzung in Form von Mulchen oder Häckseln ausreichend.
Mit der Einführung der Betriebsprämienregelung wurden den Antragstellern einmalig sogenannte Zahlungsansprüche für ihre bewirtschafteten Acker- und Grünlandflächen zugeteilt. Hierbei handelt es sich um Prämienrechte, die durch eine gleichzeitige Beantragung von landwirtschaftlichen Nutzflächen im selben Umfang die Zahlung der Betriebsprämie zur Folge haben.
Die Gewährung der Betriebsprämie ist unter anderem abhängig von der Einhaltung bestimmter fachrechtlicher Standards, sogenannte Cross – Compliance. Dieser Begriff bedeutet wörtlich übersetzt „Kreuz – Verknüpfung“ und meint die Verbindung von Fachrecht und Förderung. Bitte beachten Sie für weitere Informationen die diesbezügliche Broschüre des Landes Rheinland-Pfalz.
Die zugeteilten Zahlungs- ansprüche ruhen nicht auf der jeweiligen Fläche, für die sie zugeteilt wurden, sondern sind Bestandteil des gesamten Betriebs. Dies hat zur Folge, dass im Fall des Bewirtschafter- wechsels bestimmter Flurstücke der hierfür zugeteilte Zahlungsan- spruch nicht automatisch mit auf den neuen Bewirtschafter übergeht, sondern gegebenenfalls separat übertragen werden muss.
Der Zahlungsanspruch kann sowohl dauerhaft (Kauf/Verkauf) wie auch befristet (Pacht/Verpachtung) übertragen werden. Eine Verpachtung von Zahlungsan- sprüchen ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch gleichzeitig ein entsprechen- der Flächenumfang mit verpachtet wird. Bei der dauerhaften und befristeten Übertragung von Zahlungsansprüchen handelt es sich um privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die den Abschluss eines entsprechenden Kauf- oder Pachtvertrags erfordern.
Nach Abschluss dieser privatrechtlichen Verträge ist die Übertragung der Zahlungsansprüche in der Zentralen – InVeKoS – Datenbank (ZID) zu vollziehen. Dies erfolgt im Internet durch den abgebenden und den überneh- menden Betrieb. Als Zugangsdaten sind die 12-stellige Unternehmensnummer sowie das Passwort der zentralen Rinderdatenbank HIT zu verwenden. Alternativ kann die Übertragung auch mittels Vordruck durch die Kreisver- waltung vollzogen werden.
Auf den Wert der Zahlungsansprüche hat unter anderem die Höhe der Beihilfezahlungen der ehemaligen Tier- und Milchprämien Einfluss. Daher haben - zumindest bei rinderhaltenden Betrieben - die Zahlungsansprüche betriebsindividuelle Werte.
| Beihilfehöhe: | abhängig vom Wert der Zahlungsansprüche, mindestens jedoch |
| | - für Dauergrünland 48,45 € je Hektar |
| | - für Ackerland 276,89 € je Hektar |