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Integration 2

Doppelte Staatsangehörigkeit

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung erhalten hat, muss mit Beginn der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob er die deutsche oder die andere Staatsangehörigkeit behalten will (sog. Optionspflicht).

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, das am 20. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, wird dieses Optionsverfahren neu geregelt.

Demnach entfällt für ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern, das die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz) durch Geburt in Deutschland oder nach § 40b StAG durch Einbürgerung erworben hat, künftig die Optionspflicht, wenn das Kind
  • als weitere Staatsangehörigkeit lediglich die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt oder
  • in Deutschland aufgewachsen ist

In Deutschland aufgewachsen ist danach, wer

  • sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
  • sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
  • über einen im Inland erworbenen Schulabschluss verfügt oder
  • über eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.


Die gesetzlichen Voraussetzungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG sowie die Regelungen des § 34 PStV (Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zur Prüfung des Staatsangehörigkeitserwerbs bei der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt wurden nicht geändert. 


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