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Kreisrechtsausschuss-Widerspruch (Fallbeispiel)

Das Widerspruchsverfahren beim Kreisrechtsausschuss - Schritte eines Widerspruchsverfahrens / Fallbeispiel Herr Meyer erhält einen Beitragsbescheid einer Verbandsgemeinde und glaubt, dass der Beitrag zu hoch festgesetzt ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Beitragsbescheides weist ihn darauf hin, dass er Widerspruch einlegen kann.

Schriftlicher Widerspruch:

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Herr Meyer kann nun selbst ein Schriftstück fertigen, dies der erlassenden Behörde (Verbandsgemeinde) zuschicken oder dem zuständigen Sachbearbeiter persönlich übergeben oder seinen Widerspruch schriftlich zur Niederschrift erklären. Die gleiche Vorgehensweise ist bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung gegeben.

Ausgangsbehörde hilft dem Widerspruch ab:

Kann Herr Meyer den zuständigen Sachbearbeiter mit seinen Argumenten davon überzeugen, dass eine andere Beurteilung der Angelegenheit gerechtfertig ist, wird dem Widerspruch abgeholfen. Je nach Einzelfall ist die Sache insgesamt erledigt oder es ergeht ein neuer Bescheid bzw. Änderungsbescheid. Für Herrn Meyer entstehen keinerlei zusätzliche Kosten.

Rücknahme des Widerspruch:

Kann der zuständige Sachbearbeiter andererseits jedoch den Widerspruchsführer davon überzeugen, dass der Bescheid ordnungsgemäß erlassen wurde, kann Herr Meyer jederzeit seinen Widerspruch schriftlich zurücknehmen oder auch die Rücknahme zur Niederschrift erklären.

Weitergabe an den Kreisrechtsausschuss:

Wird der Widerspruch nicht zurückgenommen oder hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, wird er dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Die Geschäftsstelle trifft sodann alle Vorkehrungen für die mündliche Verhandlung. Zur mündlichen Verhandlung werden alle am Verfahren Beteiligten eingeladen. Eventuell auch noch andere berechtigte Dritte, wie z.B. bei Bausachen ein Nachbar. Herr Meyer kann sich bereits im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, soweit die Angelegenheit schwieriger Natur ist.

Schriftliches Verfahren:

Der Kreisrechtsausschuss kann auch im sogenannten schriftlichen Verfahren beraten und Entscheiden, wenn die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis gegeben haben. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung:

Nach Beratung durch den Kreisrechtausschuss ist der Widerspruchsbescheid mit Begründung zu fertigen und Herrn Meyer zuzustellen. Herr Meyer muss dann entscheiden, ob er diese Entscheidung akzeptiert oder gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhebt.  

Zuständig

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