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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2015 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) für Rheinland-Pfalz vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 471), am 07.12.2017 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: 1. § 5 Gebühren für die Anlieferung zu den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen 1.1 § 5 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: (1) Abfälle zur Vorbehandlung Restabfall 198,00 €/Mg 39,60 €/lose m³* Sperrabfall 198,00 €/Mg 25,74 €/lose m³* Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 198,00 €/Mg 23,77 €/lose m³ Kleinmengenregelung: Pauschale für Anlieferungen bis einschließlich 200 kg 20,00 € bis 0,5 m³ 20,00 € * 1.2 In § 5 entfallen folgende Regelungen: Die Regelungen in § 8 Abs. 2 – 4 und § 8 b gelten entsprechend. Sonderregelungen in den Abschnitten zwei bis fünf der einzelnen Verbandsmitglieder bleiben unberührt. 1.3 In § 5 werden die Absätze 3 bis 9 neu eingefügt: (3) Sonstige Leistungen Nr. 1 Fremdverwiegung Benutzung der Straßenwaage durch Dritte (10,00 €/Wiegung) Nr. 2 Sonstige Abfälle ohne Gebühr Der Verwertungs- und Beseitigungspflicht unterliegende Abfälle, für die keine Gebühr bestimmt ist, werden nach Tagespreis abgerechnet. Bemessungsgrundlage für den Tagespreis ist der in diesen Fällen vom A.R.T. zu ermittelnde Entsorgungspreis einschließlich Transportkosten zuzüglich Verwaltungskostenzuschlag und den Kosten für die Annahme, Verwiegung, Kontrolle und Umladung. Die Anlieferung der Abfälle ist im Einzelfall vorher mit dem A.R.T. abzustimmen. (Tagespreis €/Mg) (4) Kleinmengenregelung Die Berechnung der Gebühr erfolgt in der Regel nach Mg. Für Abfallanlieferungen bis einschließlich 200 kg findet bei den Gebüh- rensätzen, für die keine gesonderte Regelung gilt, die nachfolgende Kleinmengenregelung entsprechend Anwendung: Für Anlieferungen, deren Gebühr nach „Mg“ berechnet wird, werden mindestens 10 % des Gebührensatzes nach „Mg“ aufgerun- det auf volle Eurobeträge festgesetzt. (5) Mehraufwendungen Für Mehraufwendungen, die durch das Fehlverhalten des Anliefernden oder des Überlassungspflichtigen bei Anlieferung von Abfällen anfallen, z. B. Entnahme von Sonderabfällen, Wertstoffen, erfolgt die Berechnung der Kosten nach tatsächlichem Auf- wand oder nach Kostenrechnung eines Dritten. Ein Verstoß gegen die Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 3 hat einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der außerhalb des üblichen Deponiebetriebes liegt, zur Folge. Hier erfolgt die Berechnung nach tatsächli- chem Mehraufwand. Für die Berechnungen wird auf die Anlage „Mehraufwendungen“ verwiesen. (6) Mindestgebühr Die Mindestgebühr für die Anlieferung von Abfällen beträgt 8,50 €. (7) Bestimmung der Abfallart Für die Bestimmung der Abfallart als Berechnungs¬grundlage ist der Teil der Abfallart der Gesamtanlieferung maßgebend, der die bezüglich der Kosten am höchsten bewertete Abfallart darstellt. (8) Sonderregelungen in den Abschnitten zwei bis fünf der einzelnen Verbandsmitglieder bleiben unberührt. (9)Die Regelungen der Absätze 3 bis 7 gelten auch für die Anlieferungen von Abfällen zur Ablagerung nach §§ 8, 13, 20 und 27.

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