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Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Öffentliche Bekanntmachung Mit Schreiben vom 08.03 2017 hat die FACO Immobilien GmbH, Römermauer 8, 54634 Bitburg, bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel – Untere Landesplanungsbehörde – die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens gemäß § 15 des Raumordnungsgesetzes (ROG) i.V.m. § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) für das Vorhaben „Einkaufszentrum Brunnengelände Gerolstein“ beantragt. Das Vorhaben soll auf dem ehemaligen Brunnengelände in Gerolstein mit einer Verkaufsfläche von 5.950 m² realsiert werden. Innerhalb des Einkaufszentrums sollen im Wesentlichen ein Lebensmittelvollsortimenter/Verbrauchermarkt, ein Drogeriemarkt sowie weitere Fachmärkte und ergänzende Nutzungen entstehen. Das Raumordnungsverfahren wurde mit folgendem Ergebnis abgeschlossen. Unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV) und im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier (ROP) enthaltenen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG), dem LEP IV, dem ROP Region Trier ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung ergeht folgender Raumordnerischer Entscheid Die Errichtung des geplanten Einkaufszentrums „Einkaufszentrum Brunnengelände Gerolstein“ ist unter folgenden Maßgaben mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar: 1. Die Gesamtverkaufsfläche darf maximal 5.950 qm nicht übersteigen. Im aufzustellenden Bebauungsplan ist somit eine Gesamtverkaufsfläche von max. 5.950 m² festzusetzen. 2. Die maximal zulässigen Verkaufsflächen sind für die geplanten Betriebstypen und Warensortimente im Bebauungsplan wie folgt festzuschreiben: - Verbrauchermarkt / Lebensmittelvollsortimenter: 2.450 m² - Getränkemarkt / (in Lebensmittelvollsortimenter integriert): 550 m² - Bäckerei: 150 m² - Toto / Lotto: 60 m² - Drogeriefachmarkt: 790 m² - Fachmärkte (Branchenmix Bekleidung, Schuhe / Lederwaren, Elektrofachmarkt, Sportgeräte / Fahrräder, Haushaltswaren/Ein- richtungsbedarf, Blumen / Pflanzen/Gartenbedarf (3 Fachmärkte mit jeweils 650 m²): 1.950 m² 3. In dem abzuschließenden städtebaulichen Vertrag können, soweit erforderlich, ergänzende Regelungen zu den Sortimenten und maximalen Verkaufsflächen getroffen werden. Im städtebaulichen Vertrag sind Regelungen, mit Blick auf die Nachnutzung der Altstandorte des Hit-Marktes und des dm-Marktes am bisherigen Standort an der Sarresdorfer Straße, zu treffen. Zur Einhaltung des Nichtbeeinträchtigungsgebotes gemäß Ziel 60 des LEP IV ist es neben der Festschreibung der maximal zulässigen Verkaufsflächen (siehe Maßgabe 2) erforderlich, in diesem Vertrag öffentlich-rechtlich sicherzustellen, dass die Inhaber der Baugenehmigungen für den Hit-Markt und den dm-Markt im Bereich der Sarresdorfer Straße sich verpflichten, an diesen Altstandorten von den erteilten Baugenehmigungen mit den hierin genehmigten Warensortimenten keinen Gebrauch mehr zu machen. Der städtebauliche Vertrag kann insoweit mit der aufschiebenden Bedingung versehen werden, dass er erst wirksam wird, wenn der Bebauungsplan für den Standort „Einkaufszentrum Brunnengelände Gerolstein“ in Kraft tritt. Sollte die aufgezeigte Lösung mit Blick auf die bisherigen Baugenehmigungen für die beiden Altstandorte (Hit- Markt und dm-Markt) im Bereich der Sarresdorfer Sraße im städtebaulichen Vertrag nicht zustande kommen, so sind die unter Maßgabe 1 genannten maximalen Verkaufsflächen für den Verbrauchermarkt / Lebensmittelvollsortimenter (einschließlich integriertem Getränkemarkt) und den Drogeriefachmarkt auf ein mit Ziel 60 des LEP IV verträgliches Maß zu reduzieren. 4. Zusätzlich zu den Regelungen im städtebaulichen Vertrag, wird mit Blick auf die Nachnutzung der Altstandorte, für den Hit-Markt sowie den dm-Markt eine dahingehende Änderung des Bebauungsplanes „Sarresdorfer Straße West“ erforderlich, dass an diesen Standorten die bisherigen Einzelhandelsnutzungen nicht mehr zulässig sind. Als Nachnutzung an diesen beiden bisherigen Einzelhandelsstandorten könnte die Ausweisung von Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und ggfs. auch von gewerblichen Bauflächen (sofern mit den angrenzenden Nutzungen vereinbar) in Betracht gezogen werden. Zudem sollte die Stadt Gerolstein eine Modifizierung ihres Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes bezüglich einer Anpassung des eingeschränkten zentralen Versorgungsbereiches Sarresdorfer Straße in ihre weiteren Planungsüberlegungen einbeziehen. 5. Der durch Bebauungsplan zu überplanende Bereich des Einkaufszentrums ist im Flächennutzungsplan der Verbands- gemeinde Gerolstein als Sonderbaufläche mit entsprechender Zweckbestimmung darzustellen. 6. Durch die nachfolgende Planung ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Straßenverkehrsgeräusche die Immissions- grenzwerte gemäß § 2 Abs. 1, 16. BImSchV, nach Realisierung der Planung, eingehalten werden. 7. Bei Inbetriebnahme des „Einkaufszentrums Brunnengelände Gerolstein“ muss sichergestellt sein, dass die in einem noch vorzulegenden Verkehrsgutachten beschriebenen Anbindungen an die Hauptstraße und die Parkplätze mit Zulassung aller Fahrbeziehungen entsprechend der Verkehrsbelastung erfolgt sind. Die Haltestellensituation des ÖPNV im Bereich des geplanten Geländes muss im weiteren Verfahren mit der zuständigen Kreisverwaltung Vulkaneifel -Aufgabenbereich-ÖPNV-, dem Zweckverband VRT und Zweckverband SPNV Nord abgestimmt werden. 8. Die weiteren von den beteiligten Fachstellen vorgebrachten Belange, wie z. B. die Einbindung des Plangebietes in die umgebende Landschaft, der Hoch- und Grundwasserschutz und die Anpassung der Baukörper an das vorhandene Ortsbild, sind bei der weiteren Bauleitplanung zu berücksichtigen. Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, 19.12.2017 i.A. gez.: Dieter Hein

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