2024-KW11

SEITE 8 Erneute öffentliche Bekanntmachung Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit - Errichtung und Betrieb von sechs Windenergieanlagen in der Ortsgemeinde Mannebach, -Windpark Mannebach- ,Verbandsgemeinde Kelberg Die Kreisverwaltung Vulkaneifel als zuständige Genehmigungsbehörde macht gemäß § 10 (3) des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 -Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hiermit Folgendes, zur Beseitigung von Bekanntmachungsfehlern in den öffentlichen Bekanntmachungen vom 03.12.2020, 30.06.2023 und 11.08.2023 erneut bekannt: Die Fa. PROKON Regenerative Energien eG, Kirchhoffstraße 3, 25524 Itzehoe, beantragt die erstmalige Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen in der Gemarkung Mannebach, Flur 18, Flurstücke 4, 18, 31/5, Flur 20, Flurstück 19/1, Flur 17, Flurstück 2/7, Flur 18, Flurstück 7, Flur 17, Flurstück 12/4 und Flur 12, Flurstück 8/7. Es ist beabsichtigt 5 Windenergieanlagen (WEA 1,2,3,5,6) des Typs GE 5.5 -158, mit einer Nabenhöhe von 120,90 m, einem Rotordurchmesser von 158 m (Gesamthöhe 199,9 m) und einer Nennleistung von 5,5 MW, und eine Windenergieanlage (WEA 4 ) des Typs GE 3,6 – 137, mit einer Nabenhöhe von 110 m, Rotordurchmesser von 137 m (Gesamthöhe 178,5 m) mit einer Nennleistung von 3,6 MW zu errichten und zu betreiben. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen sowie Montage- und Lagerflächen. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für den Mai 2025 vorgesehen. Für das Vorhaben liegt eine Zielabweichungsentscheidung der SGD Nord, Koblenz, vom 17.12.2019 und ein Raumordnerischer Entscheid der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 17.01.2020 vor. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und den §§ 1 und 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 1.6.2, Verfahrensart V des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Antragstellerin hat nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die Kreisverwaltung Vulkaneifel hält das Entfallen einer Vorprüfung für zweckmäßig. Für das Vorhaben besteht daher eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sodass gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 c der 4 BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden ist. Ein entsprechender Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) und die den Antragsunterlagen beigefügten weiteren umweltrelevanten Unterlagen ( u.a. Fachbeitrag Naturschutz, Landschaftsbildanalyse, FFH-Verträglichkeitsprüfung, artenschutzrechtliche Prüfung, faunistische Untersuchungen) wurden vorgelegt. Für das Verfahren und die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß dem oben genannten Antrag ist nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) in der derzeit geltenden Fassung die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Untere Immissionsschutzbehörde zuständig. Für die genannten Rechtsgrundlagen ist der Wortlaut der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Das geplante Vorhaben sowie der Antrag der Fa. PROKON Regenerative Energien eG werden hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV i. V. m. § 10 BImSchG öffentlich bekanntgemacht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Die Antragsunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Auswirkungen des Vorhabens: Antragsunterlagen unterteilt nach Kapiteln: Ordner 1 1.-Anträge Formular 1.1 und 1.2 2.-Verzeichnis beigefügter Unterlagen 2.1 Formular 2 2.2 Inhaltsverzeichnis 3. Kurzbeschreibung 4. Standort und Umgebung der Anlage 4.1 Auflistung der Flurstücke mit/ohne Grundstückseigentümer 4.2. Koordinaten: UTM-Koordinaten und Geographische Koordinaten 4.3 Höhenangaben 4.4 Topographische Übersichtskarte 4.5 Lageplan „Gesamtes Eignungsgebiet“ 4.6 Detailzeichnungen WEA-Standorte 1-6 4.7 Berechnung Abstandsflächen 4.8 Lageplan Abstände WEA 5.-Anlagen- und Betriebsbeschreibung 5.1 Formular 3 5.2 Technische Beschreibung und Daten 5.3 Technische Beschreibung und Daten _ GE5.5-158_WEA1,2,3,5,6 5.4 Übersichtszeichnung_GE3.6-137_WEA 4 und Übersichtszeichnung _GE5.5-1^58_WEA1,2,3,5,6 5.5 Zeichnung Maschinenhaus_GE5.5_158_WEA1,2,3,5,6 5.6 Funktionsprinzip 5.7 Funktionsweise des Servicelifts für GE Windenrgieanlagen_GE5.5-158_1,2,3,5,6 5.8 Beschreibung des Servicelift_-GE3.6-137_WEA4

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