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landwirtschaft

Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz

Für folgende Handlungen ist eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetz erforderlich:

  • Zucht oder Handel von Wirbeltieren für zugelassene wissenschaftliche Zwecke
  • Haltung von Tieren für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung
  • Haltung und zur Schau Stellung von Tieren in einem zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung
  • Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte oder Unterhaltung einer Einrichtung hierfür
  • Ausbildung von Hunden für Dritte sowie die Ausbildung von Hunden durch Anleitung des Tierhalters
  • Durchführung von Tierböresen zum Zweck des Tausches oder des Verkaufs von Tieren durch Dritte
  • gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
  • gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
  • gewerbsmäßiger Unterhalt eines Reit- und Fahrbetriebs
  • gewerbsmäßiges zur Schau Stellen von Tieren
  • gewerbsmäßiges Schädlingsbekämpfen von Wirbeltieren

Hierfür ist ein entsprechender Antrag zu stellen - siehe Dokumente unten.

Dem Antag sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.

Die vorgesehenen Räumlichkeiten und Anlagen sind vom Amtstierarzt zu begutachten. Hierfür setzen Sie sich bitte zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung.

Dokumente:

Zuständig

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