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Gehegewildhaltung

Die Halter von Gehegewild haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Viehverkehrsordnung anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind.

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