Allgemeinverfügung des Landkreises Vulkaneifel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Aufgrund der §§ 16 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1385) i.V.m. § 2 Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. 2010 S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S 341), erlässt die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Kreisordnungsbehörde, folgende
Allgemeinverfügung
- Die Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen wird auf 100 Personen begrenzt. Ausnahmen können nur bei Vorliegen eines mit dem Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes zugelassen werden.
- Die Zahl der Teilnehmer für Feiern im öffentlichen Raum wird auf 10 Personen sowie auf 10 Personen aus höchstens zwei Hausständen im privaten Raum begrenzt.
- Das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf sind nach den Regelungen der jeweils aktuell geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz zulässig. Zuschauer sind in geschlossenen Hallen weder im sportlichen Training noch im Wettkampfbetrieb zugelassen.
- Diese Verfügung gilt bis einschließlich 15. November 2020.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG i.Vm. § 1 LVwVfG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen.
Der Widerspruch kann
- schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun,
- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: kv-daun@poststelle.rlp.de erhoben werden.
1 vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/214 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABI. EU Nr. L 257, S. 73).
Daun, 15. Oktober 2020
Kreisverwaltung Vulkaneifel als Kreisordnungsbehörde
gez. Heinz-Peter Thiel
Landrat