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Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25.04.2017 zum Schutz gegen die „Amerikanische Faulbrut“ Die Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 25.04.2017 zum Schutz gegen die „Amerikanische Faulbrut“ wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Begründung: Angeordnete Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist. Die Amerikanische Faulbrut gilt als erloschen, wenn alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder behandelt worden sind und die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 Bienenseuchen- Verordnung einen negativen Befund ergeben hat, die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist. Die Untersuchung der letzten Futterkranzproben erfolgte im DLR Fachzentrum Bienen am 12.07.2017 mit negativem Ergebnis. Alle Bienenvölker des letzten betroffenen Betriebes wurden getötet und unschädlich beseitigt. Die Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben. Nach § 37 TierGesG hat die Anfechtung meiner Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Somit entfällt die aufschiebende Wirkung im Falle eines Widerspruchs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun einzulegen. Der Widerspruch kann 1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun, 2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz an: kv-daun@poststelle.rlp.de , erhoben werden. Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, 06.12.2017 i.A. gez.: Cornelia Mäckler, Amtliche Tierärztin Öffentliche Bekanntmachung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung im Sinne des § 1 (1) Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG) vom 2. März 2006 in Verbindung mit § 10 (1) Nr. 1 und 3 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 sowie § 1 (1) der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 23. Juni 2014, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Folgende Person, deren Aufenthalt allgemein unbekannt ist, wird benachrichtigt, dass die Kreisverwaltung Vulkaneifel, KFZ-Zulassungsbehörde, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, gegen sie eine zustellungsbedürftige Entscheidung getroffen hat. Betroffene: Vanessa Golz, geb. Jungbluth Geburtsdatum: 14.03.1993 Geburtsort: Prüm letzte bekannte Anschrift: Steinborner Str. 3, 54550 Daun-Steinborn Datum des Schreibens: 27.11.2017 Aktenzeichen: DAU-CG 89 Das Schriftstück kann von deR Betroffenen oder von einer durch ihr bevollmächtigten Person bei folgender Behörde eingesehen werden: Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun (Zimmer 006). Das Dokument wird öffentlich zugestellt, wodurch Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Es wird darauf hingewiesen, dass das Dokument als zugestellt gilt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Entscheidung erlangt Bestandskraft, wenn die Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Widerspruch einlegt. Kreisverwaltung Vulkaneifel -KFZ-Zulassunbehörde- 54550 Daun, 06.12.2017 i.A. gez. Kolf Einbürgerungstest Im Rahmen des Einbürgerungsverfah- rens müssen Einbürgerungsbewerbe- rinnen und -bewerber einen Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesell- schaftsordnung und der Lebensverhält- nisse in Deutschland erbringen. Erläuterungen zum Test: Mit dem bundeseinheitlichen Einbür- gerungstest sollen „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland“ nachgewiesen werden. Diese werden ab dem 1. September 2008 als zusätzli- che Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Staatsangehörig- keitsgesetzes verlangt. Es handelt sich um einen Multiple-Choice-Test, der pro Frage vier Antwortmöglichkeiten vorgibt, von denen jeweils nur eine richtig ist. Wer auf dem Prüfungsfragebogen 17 der 33 Fragen richtig angekreuzt hat, hat den Test bestanden. In jedem Prüfungsfrage- bogen sind drei landesbezogene Fragen enthalten, die von der Grundfragestel- lung der zehn Landesfragen im Gesamt- katalog zwar gleich, aber von Testteil- nehmer/innen im jeweiligen Bundesland spezifisch zu beantworten sind, wie zum Beispiel die Frage nach Landeswappen oder Landeshauptstadt. Der Test kann unabhängig davon ab- gelegt werden, ob zuvor ein Einbür- gerungskurs besucht worden ist; er kann auch wiederholt werden. Zu allen 310 Fragen des Gesamtfragenkatalo- ges werden kurz gefasste schriftliche Hintergrunderläuterungen veröffentlicht, die auch eine individuelle Vorbereitung ermöglichen. Ein bestandener Einbürge- rungstest gilt nicht als Nachweis ausrei- chender deutscher Sprachkenntnisse. Der Einbürgerungstest findet am Sams- tag, 10.03.2018, 10.00 Uhr, im Senioren- zentrum St. Josef, Raderstraße 9, in Ge- rolstein, statt. Anmeldeschluss ist am 06.02.2018. Ein vorheriger Informationsabend ist vorgesehen. Kursleiterin: Gudula Weber Gebühr: 25,00 € Anmeldungen unter www.vhs-gerolstein.de Tel.: 06591/13-107 E-Mail: vhs@gerolstein.de

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