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Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier 54290 Trier, 07.12.2017 Der Verbandsvorsteher gez.: Gregor Eibes, Landrat Hinweis: Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- schriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntma- chung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. Satzung zur Aufhebung der Betriebssatzung des Landkreises Daun für den Eigenbetrieb Abfall- wirtschaft vom 17. Dezember 1992 (in der Fassung vom 04.09.2001) Der Kreistag des Landkreises Vulkaneifel hat in seiner Sitzung am 04.12.2017 aufgrund des § 17 abs. 1 und Abs.4 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung (EigAnVO) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Betriebssatzung des Landkreises Daun für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft vom 17. Dezember 1992 wird aufgehoben. Artikel 2 Die Aufhebung wird wirksam mit Ablauf des 31.12.2017. Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, 12.12.2017 gez. Heinz-Peter Thiel, Landrat Hinweis: Gemäß § 24Absatz 6 GemOwird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. G rundstücksverkehr Über die Genehmigung der Veräußerung nachstehender Verträge/Grundstücke ist nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu entscheiden: 1. Grundbuch von Densborn (Amtsgericht Daun): Blatt 1057: Flur 30 Nr. 71 – Waldfläche, Auf´m Schoß – 6950 qm 2. Grundbuch von Schutz (Amtsgericht Daun): Blatt 722: Flur 8 Nr. 29 – Waldfläche, Speicherheck – 1003 qm Grundbuch von Bleckhausen (Amtsgericht Daun): Blatt 693: Flur 3 Nr. 140 – Waldfläche, Bausental – 5870 qm 3. Grundbuch von Steffeln-Auel (Amtsgericht Prüm): Blatt 412: Flur 1 Nr. 109 – Landwirtschaftsfläche, Im Kautenelter – 8241 qm Landwirte/Forstwirte, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Erwerb des/der Grundstücks/e interessiert sind, müssen ihr Er- werbsinteresse bei Bekanntmachung in den Kreisnachrichten der Mitteilungsblätter der Verbandsgemeinden des Kreises Vulkaneifel bis spätestens 10 Tage ab Erscheinen bei der „Unteren Landwirtschaftsbehörde“ – Kreisverwaltung Vulkaneifel – schriftlich bekunden.

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