KW52_2017

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL § 3 Gebührenschuldner Gebührenpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die die nach dem § 1 gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlun- gen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen im Sinne des § 1 unterliegen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Gebühren (1) Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig. (2) Die Gebühren werden auch in den Fällen erhoben, in denen nur ein Teil der Untersuchungen ausgeführt worden ist. (3) Die Gebühren werden auch in den Fällen erhoben, wenn a) die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent sich an- tragsgemäß zur Schlachtstätte begibt, die Amtshandlungen aber abbrechen muss, weil kein Tier zur Untersuchung bereitgehal- ten wird; wurden mehrere Tiere angemeldet, so ist die Gebühr für ein Tier, bei Tieren verschiedener Art die höchste Gebühr fällig; b) die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent sich antragsgemäß zum Schlachtbetrieb oder zum Erzeugerbetrieb begibt, die Amtshandlungen aber abbrechen muss, weil kein Schlachtgeflügel oder Geflügelfleisch zur Untersuchung bereitgehalten wird. § 5 Geltungsbereich Diese Satzung gilt im Landkreis Vulkaneifel. § 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Vulkaneifel über die Erhebung von Gebühren nach fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften vom 07.12.2015 außer Kraft. Kreisverwaltung Vulkaneifel 54550 Daun, 04.12.2017 gez.: Heinz-Peter Thiel, Landrat Hinweis: Gemäß § 24Absatz 6 GemOwird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Winterliche Witterung beeinträchtigt Abfallsammlung Nicht alle Mülltonnen können geleert werden Schnee und Glatteis führen zurzeit dazu, dass in einigen Straßen im Entsorgungs- gebiet des Zweckverbandes Abfallwirt- schaft Region Trier (A.R.T.) die Abfälle nicht wie gewohnt eingesammelt werden können. Grund dafür ist, dass Straßen, Wendeplätze und Behälter mit Schnee zugeschaufelt oder Straßen nur schlecht bzw. gar nicht geräumt und gestreut werden. Kein Anspruch auf nachträgliche Einsammlung Es besteht kein vertraglicher Anspruch darauf, dass die ausgefallene Abfuhr (zeitnah) nachgeholt wird. Dies ist we- gen der feststehenden und ausgefüllten Tourenpläne nicht möglich. Die Straßen oder Straßenabschnitte, die nicht befah- ren werden können, sind dem A.R.T. bzw. den Entsorgungsunternehmen bekannt, so dass dort bei der nächsten regulären Abfuhr zu den Tonnen auch geeignete Behältnisse - wie handelsübliche Kunst- stoffsäcke für Restabfälle oder Papier- säcke und Kartons für Papier - und im Landkreis Vulkaneifel Bioabfälle – aus- nahmsweise hinzugestellt werden dürfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die zu- gestellten Behältnisse eindeutig den rich- tigen Tonnen zugeordnet werden können. Die dabei zusätzlich bereitgestellte Men- ge darf das Volumen der jeweils aufge- stellten Behälter nicht überschreiten. Wichtig ist, dass die Abfälle nach ei- ner ausgefallenen Tour noch am selben Tag wieder weggenommen und auf das Grundstück zurückgebracht werden müssen. Abfälle vor Frost schützen Aufgrund der frostigen Temperaturen kann es außerdem vorkommen, dass die Abfälle in der Tonne festfrieren und diese somit bei der automatischen Schüttung des Sammelfahrzeuges nicht vollständig entleert werden. Um dem vorzubeugen, kann der Boden der Tonne mit Pappe ausgelegt werden. Als hilfreich erweist es sich auch, die festgefrorenen Abfälle vor der Entleerung mit einem Stock oder Besenstiel zu lockern. Erneute Anmeldung für die Abholung auf Abruf Ein Anruf beim oder eine E-Mail an den A.R.T. ist nur notwendig, wenn es sich um Abfälle handelt, für die eine Anmel- dung am Abfall-Telefon vorlag und die ebenfalls wegen Eis und Schnee nicht abgeholt werden konnten. Diese müssen am Abfall-Telefon (0651 949 1414) erneut angemeldet werden.

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