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Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL Öffentliche Bekanntmachung Zwischen der Stadt Trier, vertreten durch Oberbürgermeister Wolfram Leibe, Augustinerhof, 54290 Trier und dem Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch Landrat Günther Schartz, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier dem Landkreis Vulkaneifel, vertreten durch Landrat Heinz-Peter Thiel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch Landrat Gregor Eibes, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich dem Landkreis Cochem-Zell, vertreten durch Landrat Manfred Schnur, Endertplatz 2, 56812 Cochem dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch Landrat Dr. Joachim Streit, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg dem Landkreis Ahrweiler, vertreten durch Dr. Jürgen Pföhler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler dem Landkreis Birkenfeld, vertreten durch Dr. Matthias Schneider, Schlossallee 11, 55765 Birkenfeld der Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch Oberbürgermeister Frank Frühauf, Georg-Maus-Straße 1 55743 Idar Oberstein wird folgende Zweckvereinbarung gem. § 12 KomZG geschlossen: Präambel Die Kinder- und Jugendhilfe übernimmt bei der Migration und Flucht unbegleiteter minderjähriger Ausländer (umA), die in Deutschland ankommen, eine hohe Verantwortung. Mit der durch den Bundes- und den Landesgesetzgeber inzwischen ermög- lichten Bildung sogenannter Schwerpunktjugendämter ist die Erwartung verbunden, die Kompetenzen für die Betreuung dieses Personenkreises zu stärken und zu bündeln. Diese Kooperationsvereinbarung beschreibt die Aufgaben des Stadtjugendamts Trier in der Funktion des Schwerpunktjugendamtes sowie die Aufgaben der regionalen Jugendämter und trifft konkrete Regelungen zur Zusammenarbeit. § 1 Gegenstand, Zielsetzung der Vereinbarung 1. Gegenstand der Vereinbarung ist die Einrichtung einer gemeinsamen Stelle der o.g. Jugendämter imSinne der Landesverordnung zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zur Umsetzung der Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 1.11.2015. Bei der Vereinbarung handelt es sich um eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KomZG. 2. Das Stadtjugendamt Trier wird mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben eines Schwerpunktjugendamtes für die beteiligten regionalen Jugendämter übernehmen. Die Vereinbarung ist die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem Schwerpunktjugendamt Trier und den o.g. regionalen Jugendämtern. Sie trifft insbesondere Regelungen zur Kommunikation und Kooperation im Einzelfall sowie zu denAufgaben, Zielen und demUmgang mit möglichen Konfliktfeldern. Das Stadtjugend-amt Trier und die regionalen Jugendämter verstehen sich als Verantwortungsgemeinschaft, um die Betreuung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer sicherzustellen. Sie arbeiten während der Phasen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII, der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie im Übergang zu den Anschlusshilfen des SGB VIII in enger Abstimmung zusammen. § 2 Aufgabenbeschreibung 1. Das Stadtjugendamt Trier in seiner Funktion als Schwerpunktjugendamt ist für die pädagogischen Maßnahmen sowie die verwaltungs-, sorgerechtlichen und organisatorischen Abläufe zuständig, die zwischen der Entscheidung über die vorläufige Inob- hutnahme nach § 42a SGB VIII und der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII umgesetzt werden (Clearingverfahren). Die Funktion als Schwerpunktjugendamt bezieht sich ausschließlich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Schwerpunktjugendamtes und der regionalen Jugendämter. Die vorläufige Inobhutnahme erfolgt unmittelbar nach Feststellung der unbegleiteten Einreise im Benehmen zwischen den regionalen Jugendämtern und dem Schwerpunktjugendamt. Das Schwerpunktjugendamt stellt dieOrganisation der Fallübergabe und desTransfers des Jugendlichen in die Inobhutnahmeeinrichtung am Einreisetag, spätestens jedoch am folgenden Werktag sicher. 2.Für die o.g. Maßnahmen und die in Abs. 3 und 4 benannten Aufgaben während der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme (sog. Clearingphase) kommen geeignete Einrichtungen und Personen in Frage. Die Inobhutnahme kann sowohl in auf die Aufnahme von umA spezialisierten Inobhutnahmeeinrichtungen und -gruppen als auch in anderen geeigneten Gruppen bzw. bei geeigneten Personen erfolgen. Die regionalen Jugendämter wirken darauf hin, dass in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich adäquate Anschlussmaßnahmen gem. §§27 ff. SGB VIII zur Verfügung stehen. Im Falle stationärer Anschlussmaßnahmen sind mit den Einrichtungsträgern Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach den §§ 78a ff. SGB VIII abzuschließen. Das Schwerpunktjugendamt wirkt im Dialog mit den kooperierenden freien Trägern auf der Grundlage der Bedarfszahlen der Servicestelle umF Rheinland-Pfalz darauf hin, dass für den gesamten Zuständigkeitsbereich der an dieser Kooperationsvereinbarung beteiligten Jugendämter genügend Inobhutnahmeplätze für umA zur Verfügung stehen, die sich nur ausnahmsweise nicht im Stadtgebiet Trier befinden sollen. 3. Die Aufgaben des Schwerpunktjugendamtes im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII sind insbesondere: • die Inaugenscheinnahme zur Altersfeststellung und die Festsetzung des Alters; Grundlage ist die Empfehlung der BAG der Landesjugendämter; • die geeignete Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Personen auf Grundlage der Bestimmungen des SGB VIII; der Ort der Unterbringung soll sich in der Zuständigkeitsregion Rheinland-Pfalz West befinden; • der Gesundheitscheck und die Sicherung der medizinischen Versorgung; • die Prüfung, ob Gründe für einen Verteilungsausschluss gem. § 42a Abs. 2 vorliegen; • die Meldung an die zentrale Landesstelle gem. § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII und § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen. Die vorläufige Inobhutnahme endet spätestens mit der Zuweisungs- und Verteilungsverfügung durch das Landesjugendamt. Die regionalen Jugendämter erkennen die von dem Schwerpunktjugendamt getroffene Altersfeststellung des Kindes bzw. Ju- gendlichen als verbindlich an, soweit sich nachträglich keine konkreten Hinweise für ein abweichendes Lebensalter ergeben.
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