KW13
Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL 4. Die Aufgaben des Schwerpunktjugendamtes im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sind insbesondere: • die Übernahme der in § 42 Abs. 2 SGB VIII genannten Aufgaben und die Beantragung der Bestellung eines Vormundes beim zuständigen Familiengericht; • die Prüfung der Zusammenführung wegen familiärer oder sozialer Bezüge; • die Begleitung des jungen Menschen bei der Klärung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Angelegenheiten, insbesondere während des formalen Asylverfahrens und die Kooperation mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Trier sowie den zuständigen Ausländerbehörden; • die Klärung schul- und ausbildungsbezogener Fragen; • die Bereitstellung von Angeboten zur Vermittlung einer ersten Orientierung in der Gesellschaft; • die Bereitstellung von Angeboten zur Vermittlung erster Sprachkenntnisse; • die Sozialanamnese (u.a. Familienstand und Herkunft, Klärung von Fluchtgründen und -wegen, besonderen Lebensereignissen, den bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnissen, die Prüfung von Rückkehroptionen); • die Klärung des Hilfebedarfs (ergänzend durch Beobachtungen im pädagogischen Alltag der Einrichtungen) und eine schriftliche Empfehlung für geeignete Anschlusshilfen und deren Leistungsmerkmale; • die Dokumentation der zentralen Erkenntnisse während der Inobhutnahme in Form eines aussagekräftigen Berichts; • die frühzeitige Information über zentrale Erkenntnisse und Anbahnung der Fallübergabe an das Zuweisungsjugendamt; • die Fallübergabe an das Zuweisungsjugendamt; • die Sicherstellung der Begleitung des jungen Menschen zum Zuweisungsjugendamt, bzw. zu einer vom Zuweisungsjugendamt benannten Einrichtung/geeigneten Person, sofern diese sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich der regionalen Jugendämter befindet. Befindet sich der (Wohn-)Sitz der Einrichtung/ Person außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der regionalen Jugendämter erfolgt die Übergabe an das Zuweisungsjugendamt. 5. Die Phase der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII endet mit der Entscheidung über Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch, bzw. der Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Ergebnisse des Clearings. Die Ergebnisse des Clearings sollen dem Zuweisungsjugendamt spätestens nach 8 Wochen vorliegen. Über die Anschlusshilfe entscheidet das Zuweisungsjugendamt im Rahmen der Hilfeplanung. Das Schwerpunktjugendamt wirkt darauf hin, dass die mit dem Clearing beauftragten Einrichtungen eine Übergangsphase für die Organisation der Anschlusshilfen durch das Zuweisungsjugendamt einräumen. Eine Übergabe aus den Inobhutnahmeeinrichtungen in Anschlusshilfen soll spätestens nach 12 Wochen erfolgen. 6. Die örtliche Zuständigkeit der Vormundschaft richtet sich grundsätzlich nach der Zuweisungsentscheidung des Landesjugend- amtes. 7. Die Zuständigkeit der regionalen Jugendämter im Anschluss an die Inobhutnahme ergibt sich aus der Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamtes. 8. Die Aufgaben der regionalen Jugendämter sind insbesondere: • die vorläufige Inobhutnahme im Benehmen mit dem Schwerpunktjugendamt; • die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Anschluss an die Inobhutnahme im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit; • die zeitnahe Einleitung eines Hilfeplanverfahrens für die sich anschließenden weiteren Hilfen unter Einbeziehung der im Clearingprozess vom Schwerpunktjugendamt getroffenen Feststellungen zur Situation des Minderjährigen im Benehmen mit den Beteiligten; • die Übernahme der Vormundschaften, soweit kein weiterer geeigneter Vormund zur Verfügung steht; • die rechtzeitige Information an das Schwerpunktjugendamt über erfolgte Zuweisungen durch das Landesjugendamt bei länderübergreifenden Verteilungen. § 3 Kooperation und Kommunikation 1. Das Schwerpunktjugendamt und die regionalen Jugendämter benennen jeweils eine Ansprechperson und mindestens eine Abwesenheitsvertretung aus den Bereichen Allgemeiner Sozialer Dienst (Inobhutnahmen) und bestellte Vormundschaften zur Re- gelung von Grundsatzangelegenheiten und zur Klärung von Fragen im Einzelfall. 2. Die Vereinbarungspartner sind verpflichtet, im Konfliktfall auf der Leitungsebene auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. 3. Das Schwerpunktjugendamt und die regionalen Jugendämter stimmen sich bei der Planung von bedarfsgerechten Angeboten für die (vorläufige) Inobhutnahme und die Anschlusshilfen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Jugendämter ab. 4. Die Zuständigkeitsregelungen der §§ 78a ff SGB VIII zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsver- einbarungen bleiben unberührt. 5. Das Schwerpunktjugendamt lädt die regionalen Jugendämter und das Landesjugendamt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Halbjahr, zusätzlich einmal jährlich auch die freien Träger der Region, zu Kooperationsgesprächen ein. Ziel der Gesprä- che ist die gemeinsame Reflexion der Umsetzung des Schwerpunktjugendamtsmodells, die Identifikation und Bearbeitung von Problemen in Einzelfällen, bzw. struktureller Herausforderungen, die fachliche/fachpolitische Weiterentwicklung der Kooperation sowie der auf die Weiterentwicklung der Anschlusshilfen zielende Austausch über jeweils aktuelle Bedarfslagen. 6. Das Schwerpunktjugendamt verpflichtet sich im Rahmen seiner aus dieser Vereinbarung resultierenden Obliegenheiten zur Klärung von Grundsatz- und Rechtsfragen mit der Landesregierung und deren Verwaltungseinheiten, z.B. dem Landesjugendamt. Dies gilt auch für Fragen auf der Ebene der Zusammenarbeit mit anderen Schwerpunktjugendämtern. Über diese Grundsatzangelegenheiten informiert das Schwerpunktjugendamt die regionalen Jugendämter, sofern nicht vorher erforderlich, in den unter Absatz 5 genannten Zusammenkünften. § 4 Finanzierung Aus dieser Vereinbarung ergeben sich keinerlei Zahlungsverpflichtungen der regionalen Jugendämter gegenüber dem Schwerpunktjugendamt für dessen Personal- und Sachkosten. Diese werden mittels einer Fallkostenpauschale des Landes Rheinland-Pfalz gedeckt (vgl. § 6 Abs. 2). § 5 Anpassung von Regelungsinhalten Die Vereinbarung bedarf zukünftig der Anpassung, insbesondere wenn sich Regelungsinhalte aufgrund gesetzlicher Vorgaben
RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz