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Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL oder konzeptioneller Absprachen als änderungsbedürftig erweisen. Änderungen können wirksam auch durch gemeinsam unterschriebene Protokollerklärungen geregelt werden, es sei denn, es sind Bestimmungen grundlegender Art berührt. § 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Vereinbarung wird gemäß § 12Abs. 5 S. 2 KomZG amTag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam. Sie gilt unbefristet, sofern Übereinkunft zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den kommunalen Spitzenverbänden über eine auskömmliche Fallkostenpauschale für die Schwerpunktjugendämter getroffen werden kann. § 7 Kündigung 1. Die Vereinbarung kann zum Ende eines Monats mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden a. durch jedes regionale Jugendamt, wenn sich in der Zusammenarbeit gravierende Pflichtverletzungen oder Störungen zeigen, die nicht über eine Anpassung der Vereinbarung nach § 3 zu beheben sind, außerdem b. durch das Schwerpunktjugendamt, sobald dieses feststellt, dass die Höhe der vom Land gezahlten Fallkostenpauschale nicht ausreichend ist, um die bei ihm entstehenden Personal- und Sachkosten angemessen zu decken und die vorangegangenen Bemühungen des Schwerpunktjugendamtes, über die kommunalen Spitzenverbände auf die kostendeckende Anpassung der Fallkostenpauschalen hinzuwirken, vergeblich waren. Die Bemühungen gelten als vergeblich, wenn eine kostendeckende An- passung der Fallpauschale mit einer Frist von 3 Monaten nach schriftlicher Eingabe bei den kommunalen Spitzenverbänden nicht erfolgte. 2. Eine ordentliche Kündigung ohne besonderen Anlass ist durch jeden Vereinbarungspartner mit einer Frist von 10 Monaten zum Monatsende möglich. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist allen übrigen Vereinbarungspartnern gegenüber zu erklären. Im Falle der Kündigung durch das Schwerpunktjugendamt nach Abs. 1 b wird diese Vereinbarung insgesamt gegenstandslos. Bei Kündigungen von regionalen Jugendämtern bleibt die Vereinbarung mit den verbliebenen Jugendämtern bestehen. 4. Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Vereinbarungspartner ist jederzeit möglich. 5. Die Regelungen der §§ 54 - 62 Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz) und des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendungen. § 8 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel 1. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die dem in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungsgehalt gerecht werden. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Regelungslücken. 2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, bei Erkennen von Regelungslücken sowie bei Änderungsbedarf verpflichten sich die Vereinbarungspartner, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung aufzunehmen. 3. Sollte während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein weiteres Jugendamt als regionales Jugendamt aus der Region West die Aufnahme in diesen Kreis wünschen, so obliegt die Entscheidung über die Aufnahme dem Schwerpunktjugendamt. Die regionalen Jugendämter sind vor einer Entscheidung zu hören. 4. Jedes Jugendamt erhält eine Ausfertigung dieser Vereinbarung, ebenso Ausfertigungen über sämtliche zukünftige Änderungen bzw. Ergänzungen. Die Stadt Trier wird bevollmächtigt die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieses Vertrages einzuholen. Der Jugendhilfeausschuss und der Stadtrat Trier haben die erforderlichen Beschlüsse gefasst am 23.11.2016 und 28.06.2017 Die Beschlüsse der entscheidungsberechtigten Gremien der regionalen Jugendämter, im Einzelnen: Kreisjugendamt Trier-Saarburg erfolgte am 26.06.2017 Kreisjugendamt Eifelkreis Bitburg erfolgten am 20.04.2017 und 28.06.2017 Kreisjugendamt Vulkaneifel erfolgten am 22.11.2016 und 05.12.2016 Kreisjugendamt Bernkastel-Wittlich erfolgten am 20.03.107 und 26.06.2017 Kreisjugendamt Birkenfeld erfolgten am 28.03.2017 und 26.06.2017 Kreisjugendamt Bad Neuenahr - Ahrweiler erfolgte am 14.02.2017 Stadt Idar-Oberstein erfolgten am 20.06.2017 und 28.06.2017 Kreisjugendamt Cochem-Zell erfolgten am 19.06.2017, 21.06.2017 und 28.06.2017 Stadt Trier Trier, den 02.11.2017 gez. Wolfram Leibe, Oberbürgermeister Landkreis Trier-Saarburg Trier, den 27.11.2017 gez. Günther Schartz, Landrat Landkreis Vulkaneifel Daun, den 27.12.2017 gez. Heinz-Peter Thiel, Landrat Landkreis Bernkastel-Wittlich Wittlich, den 04.01.2018 gez. Gregor Eibes, Landrat Landkreis Cochem-Zell Cochem, den 12.01.2018 gez. Manfred Schnur, Landrat Eifelkreis Bitburg-Prüm Bitburg, den 17.01.2018 gez. Dr. Joachim Streit, Landrat Landkreis Ahrweiler Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 25.01.2018 gez. Dr. Jürgen Pföhler, Landrat Landkreis Birkenfeld Birkenfeld, den 02.02.2018 gez. Dr. Matthias Schneider, Landrat Stadt Idar Oberstein Idar-Oberstein, den 08.02.2018 gez. Frank Frühauf, Oberbürgermeister Genehmigungsvermerk: Die vorstehende Zweckvereinbarung zur Einrichtung eines Schwerpunktjugendamtes bei der Stadt Trier zwischen der Stadt Trier, den Landkreisen Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, dem Eifelkreis Bitburg-Prüm, Ahrweiler, Birkenfeld sowie der Stadt Idar-Oberstein wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Az.: 17 062-ZV Schwerpunktjugendamt/ 21a 54290 Trier, den 28.02.2018 i.V. gez. Vicky Richter
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