KW36 2018

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Zweckvereinbarung zur Einrichtung einer Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle in der Region Trier Zur Errichtung und Unterhaltung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG) in der Neufassung vom 22.12.2001 (BGBl. 2002 I S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. S. 2010) schließen die Stadt Trier, vertreten durch Oberbürgermeister Wolfram Leibe, Augustinerhof, 54290 Trier und der Landkreis Trier-Saarburg, vertreten durch Landrat Günther Schartz, Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier der Landkreis Vulkaneifel, vertreten durch Landrat Heinz-Peter Thiel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun der Landkreis Bernkastel-Wittlich, vertreten durch Landrat Gregor Eibes, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich der Landkreis Cochem-Zell, vertreten durch Landrat Manfred Schnur, Endertplatz 2, 56812 Cochem der Eifelkreis Bitburg-Prüm, vertreten durch Landrat Dr. Joachim Streit, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg gemeinsam im Folgenden „die Beteiligten“ genannt gemäß § 12 KomZG folgende Zweckvereinbarung: § 1 Errichtung einer Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle (GAV) (1) Die Jugendämter der Stadt Trier und der Landkreise Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell und Eifelkreis Bitburg-Prüm errichten eine Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG mit einer zentralen Verwaltung. (2) Die GAV wird in den Räumen der Stadtverwaltung Trier eingerichtet. Die Beteiligten übertragen die Aufgabe der Adoptionsvermittlung an die Stadt Trier. (3) Die GAV tritt nicht als eigene Behörde auf, sondern bildet einen Arbeitsbereich innerhalb des Jugendamtes der Stadt Trier, Abteilung „Allgemeiner Sozialer Dienst, Sonderdienste“. (4) Der Briefkopf lautet: „Stadtverwaltung Trier - Jugendamt, Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Jugendämter Stadt Trier, Landkreise Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell und Eifelkreis Bitburg-Prüm.“ § 2 Aufgaben (1) Die GAV übernimmt die den Jugendämtern der Beteiligten obliegenden Aufgaben im Bereich der Adoptionsvermittlung. Diese werden in der Konzeption dargestellt, die als Anlage Teil dieser Zweckvereinbarung ist. Hierzu gehören insbesondere: • Beratung und Begleitung von abgebenden Eltern, • Beratung, Vorbereitung und Eignungsprüfung von Adoptionsbewerbern nach § 7 Abs. 3 AdVermiG sowohl für eine Adoption im Inland als auch im Ausland, • Vermittlung von Kindern in geeignete Adoptivfamilien, • Beratung und Betreuung von Adoptivfamilien nach einer erfolgten Adoption, • Erstellung von fachlichen Äußerungen nach §§ 189, 194 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG (auch bei Stiefkind- und Verwandtenadoptionen), • Erstellen von Entwicklungsberichten nach internationalen Adoptionsverfahren für das Herkunftsland, • Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Verwandten, Bearbeitung von Kontaktwünschen Angehöriger, • Erstellung von Stellungnahmen im AdWirkG-Verfahren, • Durchführung von Bewerberseminaren. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter der Beteiligten für eventuell erforderliche Hilfe zur Erziehung oder Einrichtung von Vormundschaften bleibt hiervon unberührt. (3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung entstandenen Aktenbestände im Bereich der Adoptionsvermittlung verbleiben bei den Beteiligten und werden dort vorschriftsmäßig aufbewahrt und der GAV im Bedarfsfalle für die Akteneinsicht und Herkunftssuche zur Verfügung gestellt. (4) Die Beteiligten benennen jeweils einen festen und verbindlichen Ansprechpartner für den Austausch über die Belange der GAV im Bedarfsfalle. Die Stadt Trier lädt die Beteiligten darüber hinaus einmal jährlich zu einem Auswertungsgespräch über das vergangene Jahr in die Stadtverwaltung Trier ein. Das Gespräch dient insbesondere der Erörterung aktueller Entwicklungen und der Qualitätssicherung. Die Ergebnisse des Gesprächs werden durch die Stadt Trier protokolliert und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. (5) Die Beteiligten stellen den Mitarbeitenden der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle im Bedarfsfalle nach Verfügbarkeit und Absprache geeignete Räume für Gespräche vor Ort zur Verfügung. (6) Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle erstellt einen Jahresbericht. Dieser wird den Beteiligten und der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz (GZA) spätestens zum 30.04. des Folgejahres vorgelegt. § 3 Besetzung, Ausstattung (1) Die Stadt Trier beschäftigt für die GAV das erforderliche Personal nach § 3 AdVermiG. Es sind 2,5 Vollzeitfachkräfte, die zu 100% mit Aufgaben nach dem AdVermiG betraut sind.

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