KW36 2018
Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL (2) Die Personalstellen, die für die Durchführung der Adoptionsvermittlung im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten erforderlich sind, werden im Stellenplan der Stadt Trier geführt. (3) Aus der organisatorischen Zuordnung der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle zur Stadt Trier ergibt sich auch die Fach- und Dienstaufsicht für die Fachkräfte und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gemeinsamen Fachstelle Adoption. § 3 Abs. 1 Satz 2 AdVermiG findet Beachtung. (4) Die Stadt Trier stellt die Räume und den Geschäftsbedarf sicher. Hierzu gehören Büros zur Einzelnutzung während der Dienstzeiten nach Bedarf für die Fachkräfte und ein Familienzimmer sowie die Mitbenutzung von Besprechungsräumen. § 4 Kosten, Finanzierung (1) Die Kosten für die Fachkräfte der Gemeinsamen Fachstelle Adoption sowie die sonstigen Kosten entstehen zunächst der Stadt Trier. (2) Die Stadt Trier stellt die Finanzmittel für die jährlichen Kosten im Rahmen des Jugendhilfeetats bereit. (3) Die Festsetzung der Kosten für die GAV gegenüber den Beteiligten erfolgt durch die Stadt Trier im Voraus zu Beginn des Kalenderjahrs. Die Ermittlung der Personal- und Sachkosten erfolgt gemäß der jeweils zum Jahresbeginn aktuellen KGSt-Publikation „Kosten eines Arbeitsplatzes“ und der im Stellenplan der Stadt Trier erfassten Besoldung/Eingruppierung der eingesetzten Mitarbeitenden. Hinzu kommt ein Aufschlag für Fahrtkosten in Höhe von 1.745,- € pro voller Personalstelle aufgrund des großen räumlichen Zuständigkeitsgebietes. Die sich daraus ergebenden Belastungen werden von den Beteiligten im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl getragen. Maßgebend ist die zum 31.12. des Vorjahres festgestellte Einwohnerzahl des Statistischen Landesamtes. Weitere Kosten entstehen den Beteiligten nicht. Einnahmen nach § 5 AdVermiStAnkoV werden auf die Ausgaben angerechnet. (4) Die Erstattung der Belastungen nach Ziffer 3 ist in halbjährlichen Raten jeweils zur Mitte des Halbjahrs vorzunehmen. § 5 Dauer der Vereinbarung/Kündigung (1) Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Die Vertragspartner vereinbaren das Recht zur ordentlichen Kündigung der Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Datum des Inkrafttretens gemäß § 8, zum Ende eines Jahres. Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht im Anschluss hieran alle zwei Jahre. Die Kündigung ist den anderen Beteiligten gegenüber durch eingeschriebenen Brief auszusprechen und muss diesen bis zum 31.12. des vorhergehenden Kalenderjahres zugegangen sein. (3) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kündigung ist den anderen Beteiligten gegenüber durch eingeschriebenen Brief unter Ausführung der Gründe auszusprechen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des jährlichen Berichtswesens oder durch gesetzliche Änderung eine deutliche Veränderung der Fallzahlen mit entsprechend verändertem Arbeitsaufkommen bzw. ein veränderter Arbeitsaufwand dokumentierbar ist und sich die Beteiligten nicht auf eine Anpassung des Stellenumfangs gemäß § 3 Abs. 1 einigen können. (4) Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle besteht für die übrigen Beteiligten fort, auch wenn ein Beteiligter sie durch Kündigung verlässt, außer die Kündigung erfolgt durch die Stadt Trier. Die Personalbemessung gemäß § 3 Abs. 1 wird nach erfolgter Kündigung aktualisiert. Sie reduziert sich um den Anteil, der dem Bevölkerungsanteil des die Vereinbarung verlassenden Beteiligten zum 31.12. des Vorjahres entspricht. Eine Reduzierung der Personalbemessung durch Kündigung von einem oder mehreren Beteiligten unter die gesetzliche vorgeschriebene Mindestzahl gemäß AdVermiG ist in jedem Fall unzulässig. (5) Eine Aufhebung der Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aller Ver-einbarungspartner ist jederzeit möglich. § 6 Schlussbestimmungen (1) Änderungen, Ergänzungen, die Kündigung sowie die Aufhebung dieser Zweckvereinbarung als auch Nebenabreden zur Zweckvereinbarung bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Durch eine von der Zweckvereinbarung abweichende Handhabung seiner Bestimmungen erfolgt keine stillschweigende Änderung der Zweckvereinbarung. (2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung als nichtig oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Zweckvereinbarung nicht berührt, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Zweckvereinbarung ohne die nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen nicht geschlossen worden wäre. In einem solchen Fall ist die nichtige oder undurchführbare Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit an gilt. (3) Sollte in diesem Vertrag ein regelungsbedürftiger Punkt nicht geregelt worden sein, werden die Beteiligten die so entstandene Lücke im Sinne und Geist dieser Zweckvereinbarung schließen. (4) Veränderungen sind der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen mitzuteilen und falls erforderlich von dieser zu genehmigen. § 7 Zustimmung / Genehmigung / Anzeige (1) Diese Zweckvereinbarung bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AdVermiG der Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 AdVermiG der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen (GZA) mit Sitz in Mainz. (2) Diese Zweckvereinbarung bedarf außerdem der Genehmigung durch die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde der kommunalen Beteiligten gemäß § 12 KomZG. (3) Die Stadt Trier wird bevollmächtigt, die vorgenannten Genehmigungen einzuholen. § 8 Inkrafttreten Die Zweckvereinbarung tritt gem. § 12 Abs. 5 S. 2 KomZG am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die
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