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Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 08.08.2017 (zuletzt geändert durch Änderungsverfügung des Landesuntersuchungsamtes vom 08.11.2018) Aufgrund der §§ 1, 2 und 4 der Schweinepest-Monitoring-Verordnung (SchwPestMonV) v. 09.11.2016 (BGBl. I S. 2518), der§§ 14c Abs. 2 und 14e Abs. 2 der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV) v. 20.03.2018 (BGBl. I S. 383), des § 1 Abs. 5 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG) v. 24.06.1986 (GVBI. 1986, 174), zuletzt geändert durch Art. 36 des Gesetzes v. 28.09.2010 (GVBI. S. 280), des § 41Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12, Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), und des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23.12.1976 (GVBI. 1976, 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBI. S. 487), wird die Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen vom 8. August 2017 wie folgt geändert: I. Aufhebung von Anordnungen Die aufgrund der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Ww.), Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Vulkaneifel, Trier-Saarburg, Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Rhein-Pfalz-Kreis, Mainz-Bingen, Südwestpfalz und den kreisfreien Städten Koblenz, Trier, Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms, Zweibrücken eingerichteten Monitoringgebiete werden aufgehoben. Die Tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest vom - 16.10.2002, veröffentlicht am 19.10.2002 in der Aligemeinen Zeitung (Mainz), im Öffentlichen Anzeiger (Bad Kreuznach) und in der Rheinpfalz - 24.03.2005, veröffentlicht am 24.03.2005 im Generalanzeiger (Bonn), in der Rheinzeitung und im Trierischen Volksfreund - 18.04.2006, veröffentlicht am 20.04.2006 in der Rheinzeitung und der Allgemeinen Zeitung - 08.04.2010, veröffentlicht am 19.04.2010 in der Rheinzeitung und der Nassauischen Neuen Presse - 22.03.2011, veröffentlicht am 30.03.2011 im Generalanzeiger, in der Rheinzeitung und im Trierischen Volksfreund - 25.03.2013 (Rechtsrheinisch), veröffentlicht am 28.03.2013 in der Rheinzeitung und der Siegener Zeitung - 25.03.2013 (Pfalz), veröffentlicht am 28.03.2013 in der Rheinpfalz sowie alle zeitlich vorgelagerten tierseuchenrechtlichen Anordnungen des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen werden hiermit aufgehoben. II. Einrichtung eines Monitoringgebietes in Rheinland-Pfalz Das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz wird zum Monitoringgebiet (Überwachungsgebiet) für Afrikanische und Klassische Schweinepest erklärt, für das Folgendes gilt: 1. Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet von jedem gesund erlegten Wildschwein bis zu einem Gewicht von 30 kg (aufgebrochen) unverzüglich Proben (Blut (Serum) oder bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit) zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest zu entnehmen und zusammenmit demProbenbegleitschein demLandesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden. 2. Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet von jedem krank erlegten Wildschwein sowie von jedem Wildschwein, das beim Aufbrechen mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigt, unverzüglich Proben (Blut (Serum) oder bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit) zur Untersuchung auf Afrikanische und Klassische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu Ubersenden. 3. Jagdausübungsberechtigte haben im Monitoringgebiet von jedem verendeten Wildschwein - dies umfasst auch nach Autounfällen verendet aufgefundene Tiere -unverzüglich Proben (Blut (Serum) oder bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit) zur Untersuchung auf Afrikanische und Klassische Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit dem Probenbegleitschein dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden. 4. In den Fällen der Nummern 2 bis 3 kann anstelle der Blutproben oder Proben bluthaltiger Körperhöhlenflüssigkeit auch der gesamte Tierkörper zusammen mit dem Probenbegleitschein an das Landesuntersuchungsamt in Koblenz gesendet bzw. dort abgegeben werden. 5. Jagdausübungsberechtigte haben den Fundort von Fallwild unverzüglich, gut sichtbar und witterungsbeständig zu kennzeichnen. Es sollte eine zusätzliche Georeferenzierung des Fundorts durchgeführt werden. III. Hinweis Um das Risiko einer Ausbreitung von infektiösen Tierseuchen abzusenken, insbesondere der Afrikanischen und der Klassischen Schweinepest, sollte der Schwarzwildbestand in allen Landesteilen von Rheinland-Pfalz durch eine ganzjährige, intensive Bejagung deutlich verringert werden. Hierzu wird auf das Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das jeweils aktuelle Jagdjahr verwiesen. IV. Diese Anordnung gilt gemäß § 41 Abs, 4 Satz 4 des VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des LVwVfG am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 des VwVfG wird hiermit nur der verfügende Teil der Anordnung öffentlich bekannt gemacht.
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