2018 KW51

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Vierter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm 3. § 37 Abfuhr von sperrigen Abfällen § 37 erhält folgende neue Fassung: (1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen von bis maximal 5 m³, die infolge ihrer Größe oder Beschaffenheit auch nach einer Zerkleinerung nicht in die zugelassenen Abfallbehältnisse aufgenommen werden können oder das Entleeren erschweren, werden im Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm zweimonatlich auf Abruf abgefahren, wenn das Anwesen an die öffentliche Abfallentsorgung im Sinne des § 19 Abs. 1 oder 3 der Gebührensatzung des A.R.T. angeschlossen ist. Ein Anspruch auf den nächsten Termin besteht nicht. (2) Jedem Haushalt stehen pro Jahr vier kostenlose Abholaufträge zur Verfügung. (3) Soweit sperrige Abfälle durch den A.R.T. nicht abgefahren werden, hat der Abfallbesitzer diese zu entsorgen. (4) Der A.R.T. kann verlangen, dass verwertbare Abfälle getrennt nach Wertstoffarten bereitzustellen sind. (5) Von der Abfuhr ausgenommen sind: - Haushaltsauflösungen - Abfälle, die aufgrund ihrer Einzelgröße (Höchstbreite 1,50 m) oder ihres Einzelgewichts (Höchstgewicht 50 kg) nicht verladen werden können. Das gleiche gilt, wenn von einer Zerkleinerungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde oder Abfälle bereitgestellt werden, die in die für das Grundstück vorgehaltenen Abfallbehälter verfüllt werden können und für Bauabfälle jeder Art. (6) Für sperrige Abfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen herrühren oder die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen überschreiten, sind besondere Vereinbarungen zu treffen. (7) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen so bereitzustellen, dass niemand gefährdet wird und die Straßen nicht verschmutzt werden können. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Müllwerker während des Beladens und des Zerdrückens der Abfälle keinen Gefahren ausgesetzt sind. Nach der Abfuhr der sperrigen Abfälle sind Bürgersteig bzw. Straße von dem letzten Abfallbesitzer zu reinigen. (8) Abzuholende sperrige Abfälle sind beim A.R.T. zur Entsorgung anzumelden. Für die Abfuhr sperriger Abfälle gelten die Absätze 3, 6, 8, 9 und 10 des § 14 entsprechend. ARTIKEL 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier 54290 Trier, 06.12.2018 Der Verbandsvorsteher gez.: Gregor Eibes, Landrat 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. Dezember 2015 (Gebührensatzung) Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) von Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz (LKrWG) vom 22. November 2013 (GVBl. S 459), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55, 57), am 06.12.2018 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: ARTIKEL 1 Die Satzung wird im Einzelnen wie folgt geändert: 1. § 7 Gebührensätze 1.1 § 7 Absatz 8 erhält folgende neue Fassung: (8) Erfolgt die Abfuhr von Sperrabfall außerhalb der Regelabfuhr nach § 25 Absatz 1 der Abfallsatzung auf individuelle Terminierung, wird folgende Gebühr erhoben: Gebühr je Abfuhr: 40,00 € Für den Abholservice für Elektro(nik)geräte auf individuelle Terminierung nach § 25 Absatz 8 der Abfallsatzung wird folgende Gebühr erhoben: Gebühr je Abfuhr: 20,00 €

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