KW26 2019

Seite 5 LANDKREIS VULKANEIFEL Bekanntmachung d er Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des Zweckverbands Verkehrsverbund Region Trier Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Folgendes bekannt: Aufgrund der Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbands Verkehrsverbund Region Trier vom 25.09.2018 sowie 29.01.2019 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der jeweils gelten- den Fassung die nachfolgende Änderung und Neufassung der Verbandsordnung fest: Verbandsordnung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Region Trier in der Fassung vom 29.01.2019 Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommu-nale Zusam- menarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeitig gültigen Fassung zuständige Behörde, hat mit Bescheid vom 04.06.2019, AZ. 17 06-1 ZV VRT/ 21a, gemäß § 6 Abs. 2 KomZG die Änderung und Neufassung der Verbandsordnung des „Zweckverbands Verkehrsverbund Region Trier“ festgestellt, welche mit dem Ablauf des Tages nach der letzten öffentlichen Be- kanntmachung der beteiligten kommunalen Gebiets-körperschaften in Kraft tritt. § 1 Mitglieder Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Trier und die Landkreise Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm und Vulkaneifel. § 2 Gebiet Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die Gebiete der Verbandsmitglieder. § 3 Aufgaben (1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, den Tarif- und Verkehrsverbund in der Region Trier zu verwirklichen und fortzuentwickeln. Er ist im Umfang der ihm in dieser Verbandsordnung zugewiesenen Aufgabe ein Zusammenschluss nach § 4 Abs. 2 des Landes- gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450) in der derzeitig gültigen Fassung. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgabe wird der Zweckverband insbesondere: 1.den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) fördern und unterstützen sowie gemeinsame Belange der Aufgabenträger koordinieren und vertreten, 2. in Abstimmung mit den Aufgabenträgern verkehrspolitische Ziele und Leitlinien für die Verkehrsinfrastruktur und die Verkehrsbedienung des ÖPNV im Verbund festlegen und fortschreiben, 3. gemeinsam mit den Aufgabenträgern Mindestanforderungen für die verkehrlichen und betrieblichen Leistungsangebote im öffentlichen Personennahverkehr im Verbandsgebiet abstimmen und definieren 4. einen gemeinsamen regionalen Nahverkehrsplan aufstellen, 5. einen Gemeinschaftstarif (Verbundtarif/Höchsttarif) festlegen, 6. Anschluss- und Übergangsverkehre und tarifliche Gemeinschaftslösungen mit angrenzenden Verkehrsverbünden und dem Großherzogtum Luxemburg festlegen, 7. auf neue und einheitliche Vertriebs- und Informationssysteme sowie auf ein einheitliches Auftreten des Verkehrsverbun- des in der Öffentlichkeit hinwirken und im Rahmen von Vergaben einheitliche Standards in diesen Bereichen einführen und weiterentwickeln, 8. den Rahmen für die Entwicklung hin zu einem Mobilitätsverbund vorgeben. (3) Der Zweckverband kann zur Umsetzung seiner Aufgaben auch gemeinsam mit Dritten eine Verbundgesellschaft errichten. Die Verbundgesellschaft soll insbesondere Aufgaben in den Bereichen Tarifgestaltung, Verkehrsvertragscontrolling und Anpassung verkehrlicher Planungen während der Betriebslaufzeit, Einnahmeaufteilung, Marketing und Fahrplanauskunft, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für den Verbundverkehr wahrnehmen. Des Weiteren soll sie die Aufgaben in den Bereichen Vertriebs- und Informa- tionssysteme, Zusammenarbeit mit inter- und multimodalen Dienstleistern sowie Koordinationsaufgaben im Bereich Infrastruktur wahrnehmen. Der Zweckverband kann mit der Verbundgesellschaft Verträge und Vereinbarungen schließen. (4) Grundlage der Gestaltung des Verkehrsverbundes sind die Nahverkehrsplanung der Verbandsmitglieder und das Nahverkehrs- gesetz. Der Zweckverband soll zur Koordination der lokalen Nahverkehrsplanung der Verbandsmitglieder und zur Vermeidung von einander widersprechender oder unvereinbarer Vorgaben einen Rahmen für die lokalen Nahverkehrspläne der Verbandsmitglieder vorgeben und die verkehrsplanerischen und tariflichen Zielsetzungen für die Entwicklung des Verbundverkehres sowie Mindestan- forderungen in einem Nahverkehrsrahmenplan darstellen und festlegen. Den in § 8 Abs. 3 des Nahverkehrsgesetzes genannten Stellen soll bei der Aufstellung eines Nahverkehrsrahmenplanes Gelegen- heit zur Stellungnahme gegeben werden. (5) Der Zweckverband ist Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 NVG für Verkehre, die die Grenzen zwischen Verbandsmitgliedern überschreiten. Er kann in diesem Rahmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und nach Zustimmung der betroffenen Mitglieder durch öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1370/2007

RkJQdWJsaXNoZXIy MjY5NTMz