KW26 2019

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL auferlegen oder vereinbaren. Hinsichtlich der sonstigen Verkehre verbleibt es bei der im Nahverkehrsgesetz festgelegten Aufga- benträgerschaft. Die Schüler- und Kindergartenverkehre bleiben Aufgabe der hierfür nach Landesrecht zuständigen Gebietskör- perschaften. Er nimmt im Auftrag seiner kommunalen Mitglieder die Funktion der zuständigen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den öffentlichen Personennahverkehr wahr, soweit ihm diese übertragen ist (zentrale Vergabestelle). (6) Der Zweckverband kann gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen festlegen. Dies kann auch Gegenstand einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 Ver- ordnung (EG) Nr. 1370/2007 sein. (7) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Zu diesem Zweck kann er Kooperationsab- kommen, Dienstleistungsverträge und andere Vereinbarungen mit Verkehrsunternehmen, Verbünden, Verbund- und Tarifgemein- schaften oder anderen Institutionen abschließen. Auf Antrag eines Verbandsmitgliedes kann der Zweckverband mit Zustimmung des Verbandsausschusses einzelne Aufgaben für Verbandsmitglieder übernehmen. Die Aufwendungen des Zweckverbandes sind zu erstatten. § 4 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Verkehrsverbund Region Trier“ (ZV VRT). (2) Er hat seinen Sitz in Trier. § 5 Verbandsorgane Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher. § 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus 40 Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf jedes Verbandsmitglied entfallen 8 Vertreter einschließlich des gesetzlichen Vertreters jedes Verbandsmitgliedes. (2) Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung 8 Stimmen. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur ein- heitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts eines Vertreters eines Verbandsmitgliedes kann auf einen anderen Vertreter desselben Verbandsmitgliedes übertragen werden. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen einer Mehrheit von mindestens 32 Stimmen. (4) Zu einzelnen Beratungsgegenständen können Vertreter von Verbandsgemeinden und Gemeinden aus dem Verbundgebiet, von Verkehrsunternehmen, des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Nord oder des zuständigen Lan- desministeriums beratend an der Verbandsversammlung teilnehmen. § 7 Verbandsvorsteher und Stellvertreter Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlperiode der kommu- nalen Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt. Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter müssen gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein. Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung. § 8 Verbandsausschuss (1) Der Zweckverband bildet einen Verbandsausschuss. Dieser besteht aus dem Verbandsvorsteher, den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder sowie je einem weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder, der Mitglied der Verbandsversammlung sein muss. Die Vertreter und ihre jeweiligen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder durch die Verbandsversammlung gewählt. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. (2) Die Aufgaben des Verbandsausschusses werden in einer Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt. § 9 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in einer Zeitung. Die Verbandsversammlung beschließt, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind. § 10 Deckung des Finanzbedarfs (1) Die Kosten des Zweckverbandes werden gedeckt: 1. aus Zuschüssen, Beiträgen und Gebühren Dritter, 2. aus Zuwendungen des Landes, 3. durch Einnahmen aus laufenden Geschäften sowie durch Kapitalmarktmittel, 4. im Übrigen durch von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erhebende Umlagen, deren Höhe in der Haushaltssatzung des Zweckverbandes bestimmt werden, soweit die Kosten des Zweckverbandes nicht durch Einnahmen nach den vorstehenden Ziffern gedeckt werden können. (2) Es gelten folgende Maßstäbe für die Bemessung der Höhe der Umlagen: 1. Für die Umlage der allgemeinen Kosten des Verbandes im Rahmen einer allgemeinen Verbandsumlage ist die jeweilige Einwohnerzahl des betroffenen Verbandsmitglieds im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Gebietes des ZV VRT maß- geblich (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Statistischem Landesamt). 2. Für die Umlage der verbundbedingten Investitionskosten ist die Einwohnerzahl des betroffenen Verbandsmitglieds im

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