KW26 2019
Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl des Gebietes des ZV VRT maßgeblich (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Sta- tistischem Landesamt). 3. Für die Sonderumlage im Rahmen der allgemeinen Vorschrift sind die im Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes auf der Grundlage der allgemeinen Vorschrift geleisteten Ausgleichszahlungen an die Unternehmen maßgeblich, welche zur Erfüllung der in der allgemeinen Vorschrift festgelegten tariflichen Verpflichtungen geleistet werden. Bei der Bemessung der Umlage sind die Ausgleichsleistungen aufgrund der allgemeinen Vorschrift den Verbandsmitgliedern zuzuordnen, in deren Bereich sie entstehen. Dies erfolgt entsprechend des Anteils der Verkehrsleistung auf dem Gebiet der jeweiligen Verbandsmitglieder, bemessen nach Fahrplankilometern. 4. Die auf den ZV VRT entfallenden Kosten im Gebiet des jeweiligen Verbandsmitgliedes für gemeinwirtschaftlichen Verkehr (Bestellerkosten) sind anteilig nach Nutzwagenkilometern auf diejenigen Verbandsmitglieder in Form einer Sonderumlage umzulegen, die von den in Aufgabenträgerschaft des ZV VRT liegenden Linien angedient werden. 5. Die übrigen Kosten des Zweckverbandes fließen, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3, im Verhältnis der Einwohnerzahl in die Berechnung der allgemeinen Verbandsumlage ein (Stichtag: 30.06. des Haushaltsvorjahres, lt. Statistischem Landesamt). (3) Soweit Maßnahmen des Zweckverbandes ausschließlich einzelnen Verbandsmitgliedern zu Gute kommen, kann durch Be- schluss der Verbandsversammlung eine Sonderumlage erhoben werden. (4) Die Verbandsumlage (bzw. Sonderumlage) ist in vier gleichen Teilen zur Mitte eines jeden Quartals zu entrichten. § 11 Verbandsverwaltung und Rechnungswesen (1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Einrichtung, Ausstattung und per- sonelle Besetzung der Geschäftsstelle werden durch Beschluss der Verbandsversammlung festgelegt. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geleitet. Dessen Bestellung bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung. Das Nähere über die Aufgaben der Geschäftsstelle und des Geschäftsstellenleiters ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Zustimmung des Verbandsausschusses bedarf. (2) Die Kassengeschäfte und die Personalabrechnung des Zweckverbandes werden gegen Erstattung der Kosten durch die Kreis- verwaltung Trier-Saarburg geführt. (3) Für die Rechnungsprüfung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Bei der Erstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie bei der Erstellung des Jahresabschlusses nimmt die Kreisverwaltung Trier-Saarburg beratende Funktionen wahr. § 12 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Die Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorsteher. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ende eines Kalenderjahres. Sie bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung. Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Verbandsmitglied nicht. § 13 Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes (1) Wird der Zweckverband aufgelöst, gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes im Verhältnis ihrer allgemeinen Verbandsumlagen in den letzten fünf vollen Kalenderjahren vor der Auflösung auf die Verbandsmitglieder über. Bei Auflösung vor Ablauf von fünf Jahren erfolgt der Übergang im Verhältnis der bisherigen allgemeinen Verbandsumlagen. (2) Hinsichtlich der Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte ist eine Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern zu schließen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, sind die Dienstkräfte oder die zur Abwicklung der Dienst- oder Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der Beteiligung am Zweckverband zu übernehmen. Die Verbandsmitglieder haften für die gegenüber dem Zweckverband erworbenen Rechte und Anwartschaften der Bediensteten des Zweckverbandes als Gesamtschuldner, sofern nicht durch Vereinbarung mit den Bediens- teten eine andere Bestimmung getroffen wird. § 14 Eigenkapital (1) Das Eigenkapital des Zweckverbandes wird gem. § 10 Absatz 2 Nr. 1 im Verhältnis ihrer geleisteten allgemeinen Verbandsum- lage auf die Verbandsmitglieder verteilt (Verteilungsschlüssel: Einwohnerzahl des jeweiligen Mitglieds, Stichtag: 30.06. des Haus- haltsvorjahres, lt. Statistischem Landesamt). § 15 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verbandsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Verbandsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Verbandsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestim- mungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Verbandsordnung als lückenhaft erweist. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Az.: 17 06-1 ZV VRT/ 21a Trier, den 04.06.2019 Im Auftrag Christof Pause
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