KW30 2019

Seite 4 LANDKREIS VULKANEIFEL Bund verbessert Leistungen für Bildung und Teilhabe Starke-Familien-Gesetz tritt zum 01.08.2019 in Kraft Der Bund hat mit dem überwiegend zum 01.08.2019 in Kraft tretenden Starke-Familien-Gesetz einige Verbes- serungen im Bereich der Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) auf den Weg gebracht. Leistungen für BuT werden an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die die unten genannten finanziellen Unter- stützungen erhalten, gewährt und sollen die gesellschaftliche Teilhabe und Bil- dungsteilhabe sicherstellen. Folgende wesentliche Verbesserun- gen hat der Gesetzgeber mit dem Starke-Familien-Gesetz eingeführt: • Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern zukünftig 150 € anstelle von bislang 100 € je Schuljahr übernommen. • Im Rahmen der Schülerbeförderung werden nunmehr die gesamten Aufwen- dungen übernommen, auch wenn die Schülerfahrkarte zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt. Eine Anrechnung dieses im Regelbedarf bis- lang berücksichtigten „privaten“ Fahran- teils in Höhe von regelmäßig fünf Euro pro Monat entfällt. • Bei der gemeinschaftlichen Mittags- verpflegung in Kindertagesstätte oder Schule werden zukünftig die gesamten Aufwendungen des Kindes übernommen, der bislang zu leistende Eigenanteil von einem Euro pro Essen entfällt. • Für die Teilhabe am sozialen und kultu- rellen Leben (z. B. Mitgliedschaft in Sport- oder Musikvereinen) werden zukünftig 15 € anstelle von bislang 10 € je Monat übernommen. Darüber hinaus können wie bislang Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klas- senfahrten und eine angemesse- ne Lernförderung im Rahmen von BuT übernommen werden. Kinder, Jugend- liche und junge Erwachsene, die folgende Unter- stützungen er- halten, können einen Antrag auf Gewährung von Bildung- und Teilhabe- leistungen stellen: a) Grundsicherung für Arbeitssuche nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) Zuständig ist das kommunale JobCenter der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Freiherr-vom-Stein-Straße 15, 54550 Daun Ansprechpartner: Rita Schneider, Tel.: 06592/933-488, E-Mail: rita.schneider@vulkaneifel.de b) Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) Zuständig ist die Abteilung Soziales der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Straße 25, 54550 Daun Ansprechpartner : Kristina Wirtz, Tel.: 06592/933-362, E-Mail: kristina.wirtz@vulkaneifel.de Tino Fiedler, Tel.: 06592/933-312, E-Mail: tino.fiedler@vulkaneifel.de c) Sozialhilfe nach dem 12. Sozialge- setzbuch (SGB XII) Zuständig sind die Verbandsgemein- deverwaltungen Daun, Gerolstein und Kelberg. d) Leistungen nach dem Asylbewer- berleistungsgesetz (AsylbLG) Zuständig sind die Verbandsgemeinde- verwaltungen Daun, Gerolstein und Kel- berg (außer Gemeinschaftsunterkunft Desserath). Weitere Informationen zu den BuT-Leis- tungen können der Internetpräsentati- on des Landkreises Vulkaneifel unter www.vulkaneifel.de entnommen werden. Darüber hinaus stehen die oben genann- ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung Vulkaneifel für die von ihnen bearbeiteten Rechtskreise gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie gerne vorab telefonisch einen Termin! Landwirtschaftsministerium erteilt Ausnahmegenehmigung zur Futternutzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten Landwirtschaftsminister Wissing hat aufgrund der starken Trockenheit und der damit verbundenen Futterknappheit Landwirten genehmigt, brachliegende Ackerflächen im gesamten Landesbe- reich zur Beweidung zu nutzen oder zu Futterzwecken zu mähen. Landwirte, die im Rahmen der Beantra- gung von Direktzahlungen zur Bereitstel- lung von ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) im Rahmen des Greening ver- pflichtet sind, dürfen ab dem 16.07.2019 brachliegende Ackerflächen nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Nutzcode 62) durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnitt- nutzung zu Futterzwecken nutzen. Flächen mit Zwischenfrüchten-ÖVF/ Untersaaten-ÖVF dürfen im Jahr der Antragstellung lediglich mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Im Jahr nach der Antragstellung ist lediglich das Be- weiden (mit Tieren) dieser Flächen zu- lässig. Eine Ausnahmeregelung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung oder das Beweiden (mit Tieren) im Antragsjahr erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Bei Futternutzung von Winterzwischen- früchten als Nachbau nach Legumino- sen-ÖVF ist lediglich das Beweiden (mit Tieren, d.h. auch mit Rindern, Pferden etc.) dieser Flächen zulässig (auch im Antragsjahr). Eine Ausnahmegenehmi- gung, die eine Schnittnutzung zur Futter- gewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Bei Zwischenfrüchten/Untersaaten, wel- che nicht als ÖVF angemeldet wurden, bzw. Winterzwischenfrüchten als Nach- bau von Leguminosen, welche nicht als ÖVF angemeldet wurden, ist eine Bewei- dung oder Schnittnutzung zulässig. Bei Flächen, die als Honigpflanzen ge- nutztes Land (Nutzcodes 065 und 066) angemeldet wurden, ist ab 01. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmege- nehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen/Feldrändern und Strei- fen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern ist außerhalb des Sperrzeit- raums (1.4. bis 30.6.) immer erlaubt. Nähere Auskünfte bei der Kreisverwal- tung Vulkaneifel erteilt: Hans-Georg Hochmann, Tel.: 06592/933-259, E-Mail: hans-georg.hochmann@vulkaneifel.de

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