KW30 2019

Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL IV. Die sofortige Vollziehung der Ziffer II wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO angeordnet. V. Die tierseuchenrechtliche Anordnung liegt mit Begründungen und Rechtsbehelfsbelehrung in den Räumlichkeiten der Kreisver- waltung Ahrweiler, Wilhelmstr. 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstr. 1, 57610 Altenkir- chen, Kreisverwaltung Alzey-Worms, An der Hexenbleiche 36, 55232 Alzey, Kreisverwaltung Bad Dürkheim, Philipp-Fauth-Str. 11, 67098 Bad Dürkheim, Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstr. 47, 55543 Bad Kreuznach, Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstr. 16, 54516 Wittlich, Kreisverwaltung Birkenfeld, Schneewiesenstraße 25, 55765 Birkenfeld, Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Str. 1, 54634 Bitburg, Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem, Kreisver- waltung Donnersbergkreis, Uhlandstr. 2, 67292 Kirchheimbolanden, Kreisverwaltung Germersheim, Luitpoldplatz 1, 76726 Ger- mersheim, Kreisverwaltung Kaiserslautern, Pfaffstraße 40-42, 67655 Kaiserslautern, Kreisverwaltung Kusel, Trierer Straße 49-51, 66869 Kusel, Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstr. 9, 56068 Koblenz, Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Große Langgasse 29, 55116 Mainz, Kreisverwaltung Neuwied, Ringstr. 70, 56564 Neuwied, Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück-Kreis, Ludwigstr. 3-5, 55469 Simmern, Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Dör- rhorststr. 36, 67059 Ludwigshafen, Kreisverwaltung Südliche-Weinstraße, An der Kreuzmühle 2, 76829 Landau, Kreisverwaltung Südwestpfalz, Unterer Sommerwaldweg 40-42, 66953 Pirmasens, Kreisverwaltung Trier-Saarburg, Metternichstr. 33, 54292 Trier, Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun, Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, Peter-Altmeier-Platz 1, 56410 Montabaur sowie beim Landesuntersuchungsamt, Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz aus und kann zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen oder erfragt werden. Begründung: Die Zuständigkeit des Landesuntersuchungsamtes ergibt sich auf Grund des § 1 Abs. 5 des LTierSG, da Art und Umfang der Seu- chengefahr eine landkreisübergreifende Anordnung erfordern. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat sich in den letzten 12 Monaten in Europa weiter ausgebreitet und dabei neue EU-Mit- gliedstaaten befallen (z.B. Rumänien, Bulgarien, Belgien). Mit dem Auftreten der ASP im September 2018 in Belgien beträgt die Entfernung zwischen den Virusnachweisen und der rheinland-pfälzischen Grenze nur noch 45 km. Das Schweinepest-Monitoring hat daher erneut an Bedeutung gewonnen. Je früher die ASP erkannt wird, desto besser stehen die Erfolgsaussichten einer Bekämpfung. Mit den Änderungen in Ziffer II wird es dem Jäger ermöglicht, neben Blut jetzt auch bluthaltige Körperhöhlenflüssigkeit zur Unter- suchung auf Schweinepest zu entnehmen. Die Entnahme einer Milzprobe ist dann nicht mehr erforderlich. Dies stellt eine Erleich- terung dar, insbesondere wenn kein reines Blut mehr gewonnen werden kann, der ganze Tierkörper aber nicht eröffnet werden soll. Die Jagdausübungsberechtigten haben in den letzten Jagdjahren die Jagdstrecke immer weiter erhöht. Dieser erfreulichen Ent- wicklung wird mit der Änderung in Ziffer II Rechnung getragen, da durch die Erhöhung der Jagdstrecke insgesamt eine Reduzie- rung der Gewichtsklasse der zu beprobenden gesund erlegten Wildschweine bei trotzdem ausreichend hohen Beprobungszahlen angezeigt ist. Die Jagdausübungsberechtigten sollen durch diese Maßnahme bei gleichbleibender Sicherheit des Monitorings ent- lastet werden. Weiterhin unverändert sind von jedem krank erlegten, verendet aufgefundenen Wildschwein oder Wildschweinen mit auffälligen pathologisch-anatomischen Veränderungen Proben zur Untersuchung zu entnehmen. An ASP erkrankte Tiere sterben in der Regel nach sieben bis zehn Tagen. Die epidemiologischen Untersuchungen im Baltikum haben gezeigt, dass über 80 % der tot aufgefundenen Wildschweine (Fallwild) positiv auf ASP getestet wurden. Daher ist das Ri- siko bei diesen Tieren am höchsten, das ASP-Virus zu finden. Dieses ist extrem stabil in der Umwelt, in unbehandelten Produkten und nicht ausreichend erhitzten Lebensmitteln und kann Tage bis Jahre infektiös bleiben. Sollte es zu einem Ausbruch der ASP in Rheinland-Pfalz kommen, würde man die Wildschweinkadaver aus der Natur bergen müssen, um den Infektionsherd zu besei- tigen. Daher ist es sehr wichtig, den genauen Fundort des Wildschweinkadavers zu kennen, um ihn gegebenenfalls wiederfinden zu können. Zum einen sollte der Fundort daher optisch und witterungsbeständig markiert werden (z.B. mittels Farbspray oder Forstmarkierungsfarbe) zum anderen ist eine zusätzliche Georeferenzierung heutzutage mittels eines Smartphones Stand der Technik. Die Markierung und Georeferenzierung sind unverzüglich vorzunehmen, damit die zuständige Behörde, sofern es die Tierseuchenlage erfordert, Maßnahmen einleiten kann. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer II angeordneten Maßnahmen ist aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Afrikanischen und Klassischen Schweinepest erforderlich. Es überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Das private Interesse, von den Folgen bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnung von ihrem Vollzug verschont zu bleiben, muss zurückstehen. Die Früherkennung ermöglicht ein unverzügliches Handeln bei Auftreten von Schweinepest in der Wild- schweinpopulation. Dadurch können erhebliche tiergesundheitliche und wirtschaftliche Schäden verhindert werden. Ein zeitlich verzögertes Eingreifen würde die Weiterverbreitung der Schweinepest begünstigen und muss dringend verhindert werden. Ein zusätzlicher Eintrag der Seuchen in die Hausschweinpopulation ginge mit weitreichenden, immensen tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden einher. Dies gilt es ebenfalls ohne zeitlichen Verzug bei Auftreten der Schweinepest in der Wildschwein- population zu verhindern. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese tierseuchenrechtliche Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesuntersuchungsamt, Mainzer Str. 112, 56068 Koblenz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Landesuntersuchungsamt 56068 Koblenz, den 11.07.2019 gez.: i.V. Dr. Gabriele Luhofer Der Probenbegleitschein und die konsolidierte Fassung dieser Tierseuchenrechtlichen Anordnung sind auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes (www.lua.rlp.de ) unter „Service -> Downloads -> Tierseuchen -> Schweinepest“ abrufbar.

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