KW34 2019
Seite 6 LANDKREIS VULKANEIFEL Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 12. August 2019 Der Kreistag hat aufgrund der §§ 11 b, 12, 17, 18, 20, 25, 27, 27a, 37, 38, 41, 44, 49b der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-2, der §§ 2 und 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKO DVO) vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 06. November 2009 (GVBl. S. 379), BS 2020-2-1, des § 46 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 09. Juli 2010 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und der §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 15 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädi- gung für kommunale Ehrenämter (KOMAEVO) vom 27. November 1997 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 431), BS 2020-4, des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12. März 1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2015 (GVBl. S. 14), BS 213-50-3, am 12. August 2019 folgende Haupt- satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Öffentliche Bekanntmachung (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen, soweit durch eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in den Kreisnachrichten der Kreisverwaltung Vulkaneifel, die gemeinsam mit den jeweiligen Wochenzeitungen der Verbandsgemein- den im Landkreis Vulkaneifel erscheinen (Amtsblatt). Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Zusätzlich erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse „www.vulkaneifel.de“ . (2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit bekannt gemacht wer- den. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffent-liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindes- tens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann. (3)Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist, und diese Rechtsvorschrift hierfür keine beson- deren Bestimmungen enthält, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 3 Abs. 3 LKO DVO des Kreistags oder eines Ausschusses oder sonstige dringende Kreisangelegenheiten können abweichend von Absatz 1 auch in einer Tageszeitung bekannt gemacht werden, sofern eine recht- zeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist. Der Kreistag entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; der Beschluss hierüber wird entsprechend § 1 Abs. 1 bekannt gemacht. (5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öf- fentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nach- zuholen, wenn nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 2 Einladungsfrist Zwischen Einladung und Sitzung des Kreistags müssen acht und seiner Ausschüsse mindestens sechs volle Kalendertage liegen. § 3 Ausschüsse des Kreistags (1) Der Kreistag bildet folgende Ausschüsse: 1. Kreisausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Ausschuss Klimaschutz, Mobilität und Infrastruktur 4. Ausschuss Gesundheit, Demografie und Kultur 5. Kreisrechtsausschuss 6. Jugendhilfeausschuss 7. Schulträgerausschuss (2) Die Größe der Ausschüsse wird wie folgt festgesetzt: 1. Kreisausschuss 14 Mitglieder 2. Rechnungsprüfungsausschuss 5 Mitglieder 3. Ausschuss Klimaschutz, Mobilität und Infrastruktur 7 Mitglieder 4. Ausschuss Gesundheit, Demografie und Kultur 7 Mitglieder 5. Kreisrechtsausschuss 14 Mitglieder 6. Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder (einschließlich Landrat als geborenes Mitglied) sowie 16 beratende Mitglieder 7. Schulträgerausschuss 14 gewählte Mitglieder (3) Die Mitglieder der Ausschüsse nach Abs. 2 Nr. 1 – 4 werden aus der Mitte des Kreistags gewählt.Die Mitglieder (Beisitzer) des Kreis- rechtsausschusses müssen wählbar nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes sein; sie müssen keine Mitglieder des Kreistags sein. Für die Zusammensetzung der Mitglieder der Ausschüsse nach Abs. 2 Nr. 5 – 7 gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Kreisrechtsausschuss §§ 7 ff. AGVwGO, Jugendhilfeausschuss §§ 71 SGB VIII, 5 und 6 AGKJHG; Schulträgerausschuss § 90 SchulG). (4) Die Ausschüsse nach Abs. 1 haben für jedes Mitglied – mit Ausnahme des Kreis-rechtsausschusses – einen Stellvertreter. (5) Der Kreistag bestimmt das Nähere über die Aufgaben der einzelnen Ausschüsse § 3a Ältestenrat Aus der Mitte des Kreistags wird ein Ältestenrat gebildet, der den Landrat unter anderem in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzung des Kreistags sowie in Grundsatzfragen und wichtigen Angelegenheiten des Landkreises berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und die Aufgaben bestimmt die Geschäftsordnung.
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