KW34 2019
Seite 7 LANDKREIS VULKANEIFEL § 4 Übertragung von Aufgaben des Kreistags auf Ausschüsse (1)Folgende Aufgaben des Kreistags werden zur Beschlussfassung dem Kreisausschuss übertragen: 1. die Vergabe von Aufträgen, die Gewährung von Zuschüssen und sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ausfüh- rung des Haushaltsplanes, soweit nicht ein sonstiger Ausschuss vom Kreistag damit beauftragt ist oder soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist; 1a.die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne des § 58 Abs. 3 LKO; Der Landrat wird ermächtigt, im Einzelfall Spenden pp. bis zu einer Höhe von 10.000 € anzunehmen. Über diese Fälle hat der Landrat in der ersten Sitzung eines jeden Jahres den Kreisausschuss über das vorangegangene Jahr zu informieren. 2. die Zustimmung zur Ernennung der Kreisbeamten des dritten Einstiegsamts sowie zur Entlassung der Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppe gegen deren Willen; 3. die Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen; 4. die Zustimmung zur Herausschiebung des Ruhestandsbeginns; 5. die Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger Ausgaben bis zu netto 50.000 € und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu netto 25.000 € je Teilhaushalt; 6. die Genehmigung von Verträgen des Landkreises mit dem Landrat, den Kreis-beigeordneten und dem leitenden staatlichen Beamten bis zu einer Wertgrenze von mtl. 500 € und bei einmaligen Verträgen bis zu 1.500 €; 7. die Verfügung über Kreisvermögen sowie die Hingabe von Darlehen des Land-kreises, die Veräußerung und die Verpachtung von Eigenbetrieben oder Teilen von Eigenbetrieben bis zu einer Wertgrenze von 100.000 €; 8. die Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden entsprechend § 11 b LKO, 9. die Herstellung des Benehmens zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters entsprechend den Bestimmungen des Schulgesetzes, 10. die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, 11. Vorbereitung Fortschreibung des Kreisstraßenbauprogramms (2) Dem Kreisausschuss obliegt die Vorberatung der Beschlüsse des Kreistags, soweit die Angelegenheit nicht in den Aufgaben- bereich eines anderen Ausschusses fällt. (3) Der Kreistag kann unter Beachtung des § 25 Abs. 2 der Landkreisordnung die Beschlussfassung auch über sonstige Aufga- ben Ausschüssen übertragen; seine Rechte nach § 37 Abs. 3 der Landkreisordnung bleiben unberührt. § 4a Übertragung von Aufgaben des Kreistags auf den Landrat Auf den Landrat wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen. 1. Stundung und befristete Niederschlagung von Forderungen in unbegrenzter Höhe sowie die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € 2. Bewilligung von Zuweisungen zum Bau von Grund- und Hauptschulen imRahmen des Pflichtanteils gemäß § 87 Abs. 2 Schulgesetz 3. Umschuldung von Krediten 4. die Aufnahme von Krediten bei Bedarf im Rahmen der in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge 5. die Vergabe von Bauaufträgen, Lieferung und Leistungen bis zu einer Wertgrenze von netto 25.000 €. Ersatzbeschaffungen und normale Unterhaltung in unbegrenzter Höhe im Rahmen der Haushaltsansätze. 6.Grundstücksveräußerungen bis zu 5.000 € § 5 Kreisbeigeordnete (1) Der Landkreis hat drei Kreisbeigeordnete. (2) Für die Verwaltung werden – neben dem Geschäftsbereich des Landrates – für drei weitere Geschäftsbereiche gebildet. § 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Kreistags (1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Kreistagsmit- glieder für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistags Entschädigungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Diese Regelung gilt für die Mitglieder des Ältestenrats sinngemäß. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Kreis- tagssitzungen dienen, erhalten die Kreistagsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 6. (2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €. Die im Kreistag vertretenen Fraktionen erhalten jährlich folgende Verwaltungskostenpauschalen:Alle Fraktionen erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 500 € sowie 90 € je Fraktionsmitglied. Fraktionslose Kreistagsmitglieder erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 90 €. Die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist jährlich durch einen Verwendungsnachweis zu belegen. Außerdem erhalten die Kreisbeigeordneten und Kreistagsmitglieder eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 €. Der Jahresbetrag der monatlichen Auf- wandsentschädigung wird um 50% gekürzt, wenn das Kreistagsmitglied von der Teilnahme einer im entsprechenden Kalender- jahr stattgefundenen Kreistagssitzung gemäß den Regelungen in § 12 der Geschäftsordnung ausgeschlossen war. (3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 wird eine pauschalierte Fahrtkostenerstattung (Entfernungskostenpauscha- le) gezahlt. Diese beträgt bei einer Fahrtstrecke (Hin- und Rückfahrt) von 11 - 25 km 7,- €; 26 - 40 km 12,- €; 41 - 55 km 15,- € 56 - 80 km 21,- €. Bei einer Erhöhung der Wegstreckenentschädigung nach dem Reisekostenrecht des Landes Rheinland-Pfalz erhöht sich die Pauschale prozentual entsprechend der Erhöhung der Sätze für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge. (4)Neben einer Entschädigung nach Abs. 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höher ersetzt; er umfasst auch die entgan- genen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversiche- rungsbeiträgen. Auf Antrag wird der glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 30 € je Sitzung. Personen, die über ein Erwerbseinkommen nicht verfügen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhal- ten einen Ausgleich entsprechend dem Höchstsatz nach Satz 1. (5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Kreistagsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Rege- lungen des Landesreisekostengesetzes. (6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen am gleichen Tage wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der
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