KW34 2019

Seite 8 LANDKREIS VULKANEIFEL Zahl der Kreistagssitzungen nicht übersteigen; sie darf jedoch mindestens zwölf betragen. § 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen, Beiräten und Arbeitskreisen (1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Kreistags erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 €. (2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse, Beiräte und ggf. vom Kreistag gebildeter Arbeitskreise, zu deren Kostentragung der Landkreis verpflichtet ist, erhalten eine Entschädigung nach Abs. 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderesbestimmt ist. Dem Vorsitzenden des Seniorenbeirates wird darüber hinaus eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 € pro Sitzung gewährt. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 - 6 entsprechend. (4) Für den Beirat des JobCenters Vulkaneifel finden die Regelungen in § 7 Abs. 1 – 3 keine Anwendung. § 8 Aufwandsentschädigung der Kreisbeigeordneten (1) Der ehrenamtliche Kreisbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Landrats eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes. (2) Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Kreistagsmitglied sind und auch keine Aufwandsentschä- digung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse die für Kreis- tagsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Das Gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Kreisbeigeordnete an Sitzungen des Kreisvorstandes, an Besprechungen mit dem Landrat (§ 41 Abs. 3 LKO) oder an Fraktionssitzungen teilnehmen oder wenn sie den Vorsitz in einem Ausschuss führen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LKO) und ihnen hierfür keine Aufwandsentschädigung als Mitglied des Kreistags oder nach Absatz 1 gewährt wird. § 9 Dienstaufwandsentschädigung des Landrats Der Landrat erhält eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes. § 10 Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (1) Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisfeuerwehrinspekteurs besteht aus einem Grundbetrag in Höhe des Höchst- satzes und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit. (2) Die Aufwandsentschädigung des ständigen Vertreters des Kreisfeuerwehrinspekteurs beträgt die Hälfte der Aufwandsentschä- digung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, soweit er regelmäßig die Hälfte der Aufgaben des Kreisfeuerwehr-inspekteurs wahrnimmt. Hat der Kreisfeuerwehrinspekteur zwei ständige Vertreter, beträgt deren Aufwandsentschädigung ¼ der Aufwandsentschädigung des Kreisfeuerwehrinspekteurs, soweit der Vertreter regelmäßig ¼ der Aufgaben des Kreisfeuerwehrinspekteurs wahrnimmt. (3)Die monatliche Aufwandsentschädigung des Kreisjugendfeuerwehrwartes besteht aus dem Grundbetrag in Höhe des doppel- ten Mindestsatzes und einem Zuschlag für jede im Kreisgebiet aufgestellte Jugendfeuerwehr. (4) Die Kreisausbilder erhalten eine Aufwandsentschädigung als Stundenvergütung in Höhe des in der Feuerwehr-Entschädi- gungsverordnung jeweils festgesetzten Betrages. (5)Die Aufwandsentschädigung des Gefahrstoff Zugführers wird auf ¾ des Höchst-satzes festgesetzt. ie Aufwandsentschädi- gung des stellvertretenden Zugführers des Gefahrstoffzugs beträgt 1/3 der Entschädigung des Gefahrstoff Zugführers. erden zwei stellvertretende Zugführer für den Gefahrstoffzug ernannt, beträgt deren Aufwandsentschädigung je ¼ der des Zugführers. (6) Der Gerätewart des Gefahrstoffzuges erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes. (7) Der Sachgebietsleiter Information und Kommunikation – S6, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der Hälfte des Höchstsatzes. Werden zwei Sachgebietsleiter bestellt, beträgt die Aufwandsentschädigung je ¼ des Höchstsatzes. (8) Der organisatorische Leiter der technischen Einsatzleitung (TEL), erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ¼ des Höchstsatzes. (9) Der Gerätewart des Fahrzeuges GWDekon P erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von ¼ des Höchstsatzes. (10) Die Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, insbesondere die Regelungen der Höchstsätze richten sich nach den Vorschriften der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung. § 11 Beauftragte (1) Der Kreistag beruft auf Vorschlag des Landrats für die Dauer seiner gesetzlichenWahlzeit eine/n Beauftragte/n für Migration und Integ- ration sowie eine/n Behindertenbeauftragte/n. Für den/die Beauftragte/n für Migration und Integration können bis zu zwei Stellvertreter auf Vorschlag des Landrats durch den Kreistag berufen werden. Absatz 2 findet auf die in Satz 2 genannten Stellvertreter keine Anwendung. (2) Die Beauftragten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 250,00 €. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. § 12 Aufwandsentschädigung für die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister (1) Zur Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und der sonstigen per- sönlichen Aufwendungen erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister monatlich im Voraus eine Aufwandsentschä- digung in Höhe von 400,00 €. (2) Neben der Aufwandsentschädigung erhält die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister für Dienstreisen Reisekostenver- gütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung § 13 Beiräte und Arbeitskreise (1) Der Kreistag wählt einen Beirat für Senioren. Größe und Arbeitsweise des Beirates legt der Kreistag durch Beschluss fest. (2) Der Kreistag bildet einen Beirat für Menschen mit Behinderung und einen Beirat des Jobcenters Vulkaneifel. Die Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderung werden vom Kreistag auf Vorschlag des Landrates in den Beirat berufen. Größe und Arbeitsweise des Beirates legt der Kreistag durch Beschluss fest. Der Beirat des JobCenters Vulkaneifel besteht aus dem Leiter des JobCenters, dem für das JobCenter verantwortlichen Geschäftsbereichsleiter sowie aus 7 weiteren Personen, die auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes vom Kreistag in den Beirat berufen werden. Der Beirat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die die Arbeitsweise festlegt. (3) Der Kreistag kann bei Bedarf Arbeitskreise bilden. Absatz 1 gilt für Arbeitskreise entsprechend. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig treten die Hauptsatzung des Landkreises

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