KW34 2019

Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL Vulkaneifel vom 23.06.2014 sowie alle Satzungen und sonstigen Beschlüsse, die gleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten, außer Kraft. Daun, den 12.08.2019 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Heinz-Peter Thiel (Landrat) Hinweis: Nach § 17 Abs. 6 der Landkreisordnung (LKO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der LKO oder auf Grund der LKO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Beschlussfassung über öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel Dringliche Sitzungen im Sinne von § 3 Abs. 3 der Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKO DVO) des Kreistags oder eines Ausschusses oder sonstige dringende Kreisangelegenheiten können abweichend von § 1 Absatz 1 der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel auch in einer Tageszeitung bekannt gemacht werden, sofern eine rechtzeitige Be- kanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist. Der Kreistag hat am 12.08.2019 aufgrund des § 1 Abs. 4 der Hauptsatzung des Landkreises Vulkaneifel vom 12.08.2019 folgen- den Beschluss gefasst, der hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: Bekanntmachungen im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Vulkan-eifel erfolgen durch den Trierischen Volksfreund. Daun, den 12.08.2019 Kreisverwaltung Vulkaneifel gez. Heinz-Peter Thiel (Landrat) ZWECKVEREINBARUNG zur Übernahme von Aufgaben nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 05.04.2019 (GVBl. Nr. 6/2019, S. 46) Aufgrund der §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476 – BS 2020- 20) vereinbaren die Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz Folgendes: PRÄAMBEL Durch die Verordnung (EU 2016/791) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 zur Änderung der Verord- nung (EU Nr. 1308/2013) sowie der Verordnung (EU Nr. 1306/2013) hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen wurde das bisherige EU-Schulobst- und –gemüseprogramm sowie das EU-Schulmilchprogramm ab dem Schuljahr 2017/2018 zu einem neuen EU-Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse zusammengeführt. Artikel 39 des Landesgesetzes zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28.09.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.11.2011 (GVBl. S. 402, BS 2020-7b) i.V.m. der Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Schulmilch-Beihilfe-Verordnung vom 17.10.2002 (GVBl. S. 380, ersetzt durch die Landesverordnung über Zuständig- keiten nach der Schulmilch-Beihilfe-Verordnung vom 24.02.2014 (GVBl. S. 29, BS 7847-7), übertrug das Land die Zuständigkeit für den Bereich „Milch“ auf die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltung. Durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen vom 21.05.2015 (BGBl. I S 827) wurde die Schulmilch-Beihilfe-Verordnung, die als Ermächtigungsgrundlage für die vorbezeichneten Landesregelungen diente, aufgehoben. Nach § 2, der gleichzeitig als Artikel 1 neu erlassenen Schulmilch-Durchführungsverordnung blieb es aber bei der Zuständigkeit der Landesstellen für die Durchführung des Schulmilchprogramms. Mit § 9 Abs. 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes traten das Schulobstgesetz vom 24.09.2009 und die Schulmilch-Durchführungs-verordnung vom 21.05.2015 außer Kraft. Nach deren Außerkrafttreten entsprachen die Zuständig- keitsregelungen auf Landesebene nicht mehr der geltenden Rechtslage. Mit Erlass der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 05.04.2019 sind die Zuständigkeiten für die Durchführung des neuen EU-Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse nunmehr der geltenden Rechtslage entspre- chend geregelt. 1. Die nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des EU-Schulmilchprogramms für landwirtschaft- liche Erzeugnisse vom 05.04.2019 den Kreisverwaltungen und den Verwaltungen der kreisfreien Städte übertragenen Aufgaben für den Bereich „Schulmilch“ werden durch die Verwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises wahrgenommen. 2. Der Aufgabenübergang auf die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises ist zum Schuljahr 2017/2018 in Kraft getreten; die Verwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises hat im Wege der Amtshilfe die Aufgabe zu dem genannten Zeitpunkt übernommen. 3. Zum Ausgleich aller entstehenden Kosten für 1 ½ Stellen 2. Einstiegsamt erstatten die Landkreise und kreisfreien Städte der

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