KW37 2019
Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL § 8 Kostenerstattung Den nach §§ 1 und 2 zuständigen Verbandsgemeinden werden die aufgewendeten Kosten erstattet, soweit sie nicht gemäß § 7 AGSGB XII von den zuständigen Verbandsgemeinden zu tragen sind.Die Delegationsnehmer haften gegenüber dem Landkreis für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass sie Leistungen gewähren, die den gesetzlichen Bestimmungen oder den Richtlinien und Weisungen des Landkreises nicht entsprechen. Die von den Verbandsgemeinden erbrachten Aufwendungen sind vierteljährlich mit der Kreisver- waltung abzurechnen. Für die Abrechnung der Grundsicherungsleistungen wird auf § 1 Nr. 2 letzter Absatz verwiesen. Personal- und Verwaltungskosten werden nicht erstattet. § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Übertragung von sozialen Aufgaben in der zuletzt gültigen Fassung vom 6. Dezember 2004 wird gleichzeitig aufgehoben Daun, den 02.09.2019 Kreisverwaltung Vulkaneifel, gez.Heinz-Peter Thiel, Landrat Satzung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Landkreis Vulkaneifel vom 02.09.2019 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 02.09.2019 auf Grund des § 17 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), in Verbindung mit § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 05. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541,2542) und § 2 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes (AufnG RP) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 429) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird: § 1 Übertragung von Aufgaben (1) Der Landkreis Vulkaneifel überträgt den Verbandsgemeinden Daun – Gerolstein – Kelberg nach deren Anhörung zur Entschei- dung im eigenen Namen folgende Aufgaben, die der Kreisverwaltung als zuständiger Behörde nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AufnG RP obliegen: a) Grundleistungen nach § 3 AsylbLG; b) Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG; c) Ausstellung der Krankenscheine für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen unter Beachtung der Vorgaben in den Be willigungsbescheiden der Kreisverwaltung Vulkaneifel; d) Schaffung und Abwicklung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG; e) Schaffung und Abwicklung von Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrati onsmaßnahmen nach § 5a AsylbLG; f) Sonstige Maßnahmen zur Integration nach § 5b AsylbLG; g) Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG nach Abstimmung mit der Kreisverwaltung; h) Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 7 AsylbLG einschl. der Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG, Heranziehung der Leistungsempfänger und Drittverpflichteten zu Kosten- bzw. Unterhaltsbeiträgen bzw. Kosten ersatz; Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern; i) Leistungen bei Verpflichtung Dritter gem. § 8 AsylbLG j) Überwachung der mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbundenen Meldepflichten gem. § 8a AsylbLG; k) Asylbewerberleistungsstatistik gem. § 12 AsylbLG (2) Der Landkreis bleibt für die in Abs. 1 genannten Aufgaben zuständig für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften, deren Betrieb mit dem Landkreis Vulkaneifel vertraglich vereinbart ist, untergebracht sind. (3) Der Landkreis bleibt zuständig für die Kostenerstattung zwischen den Leistungsträgern nach § 10 b AsylbLG. (4) Maßnahmen bei freiwilligen Ausreisen, Weiterwanderungen nach dem REAG-Programm oder vergleichbarer Maßnahmen werden vom Landkreis gewährt, die Delegationsnehmer haben aber darauf hinzuweisen( § 11 Abs. 1 AsylbLG). (5) Der Delegationsnehmer wird ermächtigt, über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen in eigenem Namen zu entscheiden. Dabei ist die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass des jeweiligen Delegationsnehmers anzuwenden. § 2 Weisungsbefugnis des Landkreises Der Landkreis kann zur einheitlichen Wahrnehmung der delegierten Aufgaben Richtlinien und Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken. In Ausnahmefällen können Einzelanweisungen erteilt werden. § 3 Kostenerstattung Den nach § 1 zuständigen Verbandsgemeinden werden die aufgewendeten Kosten erstattet. Sie sind vierteljährlich mit der Kreis- verwaltung abzurechnen. Die Delegationsnehmer haften gegenüber dem Landkreis für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass sie Leistungen gewähren, die den gesetzlichen Bestimmungen oder den Richtlinien und Weisungen des Landkreises nicht entsprechen. Personal- und Ver- waltungskosten werden nicht erstattet. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.10.2019 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Neu- regelung der Leistungen an Asylbewerber vom 13. Mai 1994 wird gleichzeitig aufgehoben. Daun, den 02.09.2019 Kreisverwaltung Vulkaneifel, gez.Heinz-Peter Thiel, Landrat
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