KW37 2019
Seite 9 LANDKREIS VULKANEIFEL Satzung über die Durchführung von sozialen Aufgaben im Landkreis Vulkaneifel vom 02.09.2019 Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 02.09.2019 auf Grund des § 17 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), in Verbindung mit § 99 des Sozialgesetzbuches – Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) und § 6 des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (SGB II) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) und § 3 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 463) sowie § 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II) vom 22. Dezem- ber 2004 (GVBl. 569), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 331) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird: § 1 Übertragung von Aufgaben nach dem SGB XII Der Landkreis Vulkaneifel überträgt den Verbandsgemeinden Daun - Gerolstein - Kelberg nach deren Anhörung zur Entscheidung in eigenem Namen folgende Aufgaben, die ihm als örtlichem Träger der Sozialhilfe obliegen: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII (§§ 27 – 40 SGB XII). Ausgenommen hiervon sind die Leistungen a) nach § 27 b SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen – und b) nach § 27 c SGB XII – Sonderregelung für den Lebensunterhalt – (in der ab dem 01.01.2020 gültigen Fassung) 2. Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des SGB XII (§§41 – 46 b SGB XII) Ausgenommen sind Leistungen an Empfänger in stationären Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 SGB XII. Die Geltendma chung von Erstattungsleistungen nach § 46 a SGB XII in Verbindung mit § 8 AGSGB XII gegenüber dem Bund (über das Land) obliegt dem Landkreis. 3. Ausstellung von ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungsscheinen im Rahmen der Hilfe nach dem 5. Kapitel des SGB XII – Hilfen zur Gesundheit. 4. Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, soweit es sich bei dem Verstorbenen um einen Fall der Nrn. 1 oder 2 gehandelt hat bzw. bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehandelt hätte. Zu Nr. 1 und 2: Für Volljährige, deren Schulverhältnis noch nicht beendet ist und die nicht in einer Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 2 SGB XII wohnen und die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches über Tag und Nacht erhalten, ist der Landkreis zuständig. Für Personen, die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie gem. § 80 SGB IX erhalten, ist bis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls der Landkreis zuständig. § 2 Übertragung von Aufgaben nach dem SGB II Der Landkreis Vulkaneifel überträgt den Verbandsgemeinden Gerolstein - Kelberg nach deren Anhörung in eigenem Namen die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II an Nichtsesshafte (Gewährung von Ta- gessätzen an Durchwanderer). § 3 Befreiung von den Rundfunkgebühren Darüber hinaus wird den Verbandsgemeinden Daun - Gerolstein - Kelberg übertragen: Das Antragsverfahren für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, soweit der Landkreis Vulkaneifel als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig ist (§ 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebüh- renpflicht vom 29. September 1992 (GVBl. S. 312)). § 4 Verfahren Die Aufgabenübertragung nach den §§ 1 bis 3 schließt alle Maßnahmen ein, die mit der Beratung und Betreuung der Hilfeempfän- ger und Hilfesuchenden verbunden sind, insbesondere a) die Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden und Hilfeempfänger b) die Heranziehung der Hilfeempfänger und Drittverpflichteten zu Kostenbeiträgen, Aufwendungs- und Kostenersatz; Überleitung von Unterhaltsansprüchen und Beitreibung der Beträge. Der Delegationsnehmer wird ermächtigt, über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen in eigenem Namen zu entscheiden. Dabei ist die Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass des jeweiligen Delegationsnehmers anzuwenden. § 5 Altfälle Forderungen aus Fällen, die bis zum 31.12.2019 delegiert waren, einschließlich der Forderungen nach dem Bundessozialhilfege- setz, sind von den Delegationsnehmern weiter zu realisieren. § 6 Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe Der Landkreis bleibt zuständig für die Erteilung von Kostenanerkenntnissen und die Geltendmachung gegenüber anderen Sozial- hilfeträgern einschließlich der Wahrnehmung von Streitverfahren, die sich bei der Geltendmachung von Kostenerstattungsansprü- chen bei delegierten Aufgaben ergeben. § 7 Weisungsbefugnis des Landkreises Der Landkreis kann zur einheitlichen Wahrnehmung der delegierten Aufgaben Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen beschränken. In Ausnahmefällen können Einzelanweisungen erteilt werden.
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