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Seite 10 LANDKREIS VULKANEIFEL Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 17. September 2019 - gültig ab 01. Januar 2020 - Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21), des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und des § 17 der Landkreisordnung (LKO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), der §§ 1, 2, 3, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 472) in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Landeskreislaufwirtschaftsge- setzes (LKrWG) für Rheinland-Pfalz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird: Erster Abschnitt Allgemeiner Teil § 1 Erhebung von Gebühren Der Zweckverband Abfallwirtschaft Region Trier (A.R.T.) erhebt für die Inanspruchnahme seiner Einrichtung zur Abfallentsorgung ausschließlich Gebühren. § 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld (1) Der Anspruch auf Benutzungsgebühren für die regelmäßige Abfallentsorgung sowie für mobile Behälterpressen entsteht erstmals mit dem Beginn des auf den Anschluss an die Abfallentsorgung folgenden Monats und danach mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Der Anspruch auf die Gebühr für den Transport von mobilen Behälterpressen besteht auch dann, wenn die Anfahrt vergeblich war. (2) Der Anspruch auf Leistungsgebühren entsteht erstmals mit dem Beginn des Anschlusses an die Abfallentsorgung. Der An- schluss an die Abfallentsorgung beginnt gemäß § 13 der Abfallsatzung dadurch, dass feste Abfallbehälter bzw. bei nicht mit dem Abfallsammelfahrzeug anfahrbaren Grundstücken Abfallsäcke zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden oder Sammelbehältnisse zugewiesen werden. (3) Bei Selbstanlieferung entsteht der Gebührenanspruch mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage. (4) Bei Gebühren für Leistungen nach §§ 8 Absatz 11, 10 Absatz 10, 12 Absatz 10 und 14 Absatz 10 (Gelegentlicher Gebrauch) entsteht der Anspruch mit der Zurverfügungstellung des Abfallbehälters. (5) Bei der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn der Maßnahme durch den A.R.T. (6) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1, 2 und 4 endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt und der Anschlusspflichtige den Wegfall der Anschlusspflicht dem A.R.T. mitteilt. Ein Wechsel im Eigentum ist dem A.R.T. schriftlich mitzuteilen. § 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt. (2) Nutzer der Abfallentsorgungseinrichtungen sind die Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigten oder Gewerbetreibenden der an die Abfallentsorgung des A.R.T. angeschlossenen Grundstücke (§ 7 Absatz 2 Satz 1 KAG). Nutzer ist im Übrigen derjenige, der eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nimmt. Als Nutzer der Abfallentsorgungsein- richtung gelten: a) der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte. b) in den Fällen der Verwendung von amtlichen Abfall- bzw. Papiersäcken der Erwerber. c) in den Fällen der Selbstanlieferung von Abfällen der Anlieferer und derjenige, in dessen Auftrag die Anlieferung erfolgt bzw. der Abfallerzeuger. d) bei Absetzbehältern der Besteller. e) soweit die Abfallentsorgung für Betriebe vorgehalten wird, deren Betreiber. Dies gilt insbesondere, wenn Grundstücke für ei- nen Betrieb gemietet oder gepachtet wurden. f) derjenige, der rechtswidrig Abfälle entsorgt (§ 16 LKrWG). (3) Neben der persönlichen Haftung der Nutzer ruhen die grundstücksbezogenen Gebühren als öffentliche Lasten gemäß § 7 Absatz 7 KAG auf dem Grundstück im Sinne von Absatz 2 Satz 1. (4) Mieter und Pächter haften für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren. (5) Mehrere Gebührenschuldner, insbesondere Miterben und Miteigentümer, haften als Gesamtschuldner. (6) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Ge- samtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter ge- richtet werden. § 4 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen, bei denen Abfälle anfallen die mit festen Abfallbehältern gemäß § 5 Absatz 1 Buchstaben a) – c) und e) Abfallsatzung entsorgt werden, gliedern sich in Jah- resgrundgebühr und bei Bedarf zusätzlich in Leistungsgebühr. (2) Die Jahresgrundgebühr bestimmt sich nach der Zahl, Art und Größe der vorgehaltenen Abfallbehälter. Die Leistungsgebühren bestimmen sich nach der Zahl der zusätzlich in Anspruch genommenen Entleerungen. (3) Bei der Selbstanlieferung von Abfällen bestimmt sich die Gebühr nach Art und Gewicht oder Menge der Abfälle gemäß §§ 7, 7 a – 7 c, 9, 11, 13 und 15.

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