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Seite 11 LANDKREIS VULKANEIFEL (4) Bei der Entsorgung rechtswidrig abgelagerter Abfälle gelten §§ 7, 7 a – 7 c, 9, 11 und 13 entsprechend. § 5 Gebührenerstattung, Gebührenermäßigung bei Betriebsstörungen (1) Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr zu entrichten ist oder beginnt sie nach dem Beginn eines Kalenderjahres, so wird nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 für jeden vollen Monat, der dem Ende der Gebührenpflicht folgt, 1/12 der Jahresgebühr erstattet. (2) Werden Leistungen aus den §§ 8 Absatz 1 a), 10 Absatz 1 a), 12 Absatz 1 a) und 14 Absatz 1 a) (Jahresgrundgebühren) nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. (3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Abfallentsorgung nachweislich in zeitlichem Zusammenhang von mindes- tens drei Monaten nicht in Anspruch genommen und dies vorher schriftlich angezeigt wurde. (4) Betriebsstörungen lassen die Gebührenpflicht unberührt. Bei Betriebsstörungen größeren Umfangs, die Auswirkungen auf den Anschluss- und Benutzungs-pflichtigen haben, kann der A.R.T. die Gebühren entsprechend ermäßigen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. § 6 Gebührenbescheid, Vorausleistungen, Fälligkeit (1) Die Gebühren für die Abfallentsorgung werden durch Gebührenbescheid erhoben. Dies gilt nicht für die Regelungen nach §§ 8 Absatz 3, 10 Absatz 3, 12 Absatz 3 und 14 Absatz 3 (Abfallsäcke). (2) Für die Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen, die regelmäßig entsorgt werden, können Vorausleistungen ab Beginn des Kalenderjahres verlangt werden. Die Höhe der Vorausleistungen richtet sich nach der voraussichtlichen Jahresgrundgebühr für das laufende Jahr. (3) a) Die Jahresgrundgebühr ist im Voraus zu zahlen und zu folgenden Terminen eines jeden Jahres fällig: 01.03. (Jahresgrundgebühr nach § 8 Absatz 1 b) für das Gebiet der Stadt Trier und des Landkreises Trier-Saarburg 01.04. (Jahresgrundgebühr nach §10 Absatz 1 b) für das Gebiet des Landkreises Bernkastel-Wittlich und § 14 Absatz 1 b) des Landkreises Vulkaneifel 01.05. (Jahresgrundgebühr nach § 12 Absatz 1 b) für das Gebiet des Landkreises Eifelkreis Bitburg-Prüm b) Die Gebühr für Zusatzentleerungen nach §§ 8 Absatz 2, 10 Absatz 2, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 2 wird jeweils zum Fällig- keitstermin nach a) des Folgejahres fällig und mit den Gebühren für das Folgejahr abgerechnet. c) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Jahres oder werden aufgrund von Änderungen der maßgeblichen Bemes- sungsgrundlagen im Laufe des Kalenderjahres Gebühren nacherhoben, so werden diese einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Erstattungen werden mit dem Tag der Bekanntgabe fällig. d) Ist für die Anliefergebühren nach §§ 7 und 9 eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe der in einem Zeitraum von drei Monaten zu erwartenden Gebühren hinterlegt, können die Gebühren auch mit Gebührenbescheid mit einer Fälligkeit von 14 Tagen festgesetzt werden. e) Die Gebühren nach § 7 Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 5 werden mit der Dienstleistung fällig. f) Die Gebühren nach § 7 a) (Grüngutsammelstellen) und § 7 b) (Gebühren bei Bestimmung der Annahmefähigkeit für Abfälle und für die Zuweisung von Entsorgungswegen) werden mit einer Fälligkeit von 14 Tagen erhoben. g) Die Gebühr nach § 8 Absatz 6 (Transport von Abfallbehältern) ist jährlich im Voraus zu zahlen und am 01.03. des laufenden Kalenderjahres fällig. Sie wird gemeinsam mit der Gebühr nach a) erhoben. Die Regelungen nach c) gelten entsprechend. h) Die Gebühr nach §§ 8 Absatz 9, 10 Absatz 8, 12 Absatz 8 und 14 Absatz 8 (Gewerbegebühr) wird durch Gebührenbescheid erhoben und quartalsweise mit den Fälligkeitsterminen zum 01.04, 01.07., 01.10. und 01.01. des Folgejahres fällig. Die Gebühr für Zusatzentleerungen wird jeweils nach Quartalsende mit einer Fälligkeit von 30 Tagen erhoben. Dies gilt auch für Gebühren nach §§ 8 Absatz 8, 10 Absatz 7, 12 Absatz 7 und 14 Absatz 7 (Sonderabfuhren). i) Die Gebühr nach §§ 8 Absatz 10, 10 Absatz 9, 12 Absatz 9 und 14 Absatz 9 für Behälterpressen wird durch monatlichen Gebührenbescheid mit einer Fälligkeit von 30 Tagen erhoben. Unabhängig davon erfolgt bei mobilen Behälterpressen die Festsetzung der dabei entstehenden Gebührensätze bei Anlieferung der Abfälle mittels separatem Gebührenbescheid in der Regel 14-täglich. j) Die Gebühren nach §§ 8 Absatz 11, 10 Absatz 10, 12 Absatz 10 und 14 Absatz 10 (Gelegentlicher Gebrauch) und nach §§ 8 Absatz 5, 10 Absatz 5, 12 Absatz 5 und 14 Absatz 5 (Ersatz beschädigter Abfallbehälter und Austausch von Abfallsammelbe- hältern) werden durch Gebührenbescheid mit einer Fälligkeit von 30 Tagen erhoben. k) Die Gebühr nach § 8 Absätze 14 - 16 (Abholung von Sperrabfall und Grünabfall und Individueller Abholservice für Elektro(nik) geräte) ist vor Durchführung der Abholung in Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer fällig. Die Zahlung hat in bar gegen Aushändigung einer Quittung oder durch Überweisung zu erfolgen. Nach Zahlungseingang und durchgeführter Abholung erfolgt die Gebührenbescheidung. l) Die übrigen Gebühren werden mit der Benutzung der Abfallentsorgungsanlage oder der Erbringung der Dienstleistung fällig. § 7 Gebühren für die Anlieferung zu den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen Für die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen, die durch den Abfallbesitzer zulässigerweise zu einer Abfallentsorgungsanlage des A.R.T. bzw. zu einem vom A.R.T. beauftragten Dritten angeliefert werden, kommen folgende Gebührensätze zur Anwendung: (1) Abfälle zur Vorbehandlung Restabfall 198,00 €/Mg 39,60 €/lose m³ * Sperrabfall 198,00 €/Mg 25,74 €/lose m³ * Gemischte Bau- und Abbruchabfälle 198,00 €/Mg 23,77 €/lose m³ * Kleinmengenregelung: Pauschale für Anlieferungen bis einschließlich 200 kg bis 0,5 m³ 20,00 €, 20,00 €
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