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Seite 12 LANDKREIS VULKANEIFEL (2) Abfälle zur Verwertung Nr. 1 Altholz Kategorie A I – A III 85,00 €/Mg 12,75 €/lose m³* Kategorie A IV 135,00 €/Mg 20,25 €/lose m³* Wurzelstöcke 55,00 €/Mg 44,00 €/lose m³* Nr. 2 Altfenster aus Kunststoff 178,00 €/Mg 53,40 €/lose m³* Nr. 3 Altreifen Pkw mit und ohne Felge, 0,00 - 0,80 m Durchmesser 3,50 €/Stück Lkw mit und ohne Felge, 0,80 - 1,20 m Durchmesser 20,00 €/Stück Nr. 4.1 Grünabfälle aus dem gewerblichen Bereich 25,00 €/Mg 6,45 €/lose m³* Nr. 4.2 Grünabfälle aus dem privaten Bereich 0,00 €/Mg* Nr. 5 Altöl 0,40 €/Liter Nr. 6 Abfälle, die aufgrund ihrer Zusammensetzung einer weiteren 238,00 €/Mg Abladekontrolle und Sortierung durch den A.R.T. bedürfen 47,60 €/lose m³* Nr. 7 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der 263,00 €/Mg mechanischen Behandlung von Abfällen 118,35 €/lose m³* Nr. 8 Silofolien 250,00 €/Mg 50,00 €/lose m³* Nr. 9 Dachbahnen teerhaltig und nicht teerhaltig 272,00 €/Mg 146,88 €/lose m³* *Kann eine Verwiegung nicht erfolgen, z. B. wegen Ausfalls der Waage, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Abfallvolumen, aufgerundet auf volle m³, bei der Kleinmengenregelung nach Abs. 1 aufgerundet auf 0,5 m³. (3) Sonstige Leistungen Nr. 1 Fremdverwiegung Benutzung der Straßenwaage durch Dritte 10,00 €/Wiegung Nr. 2 Sonstige Abfälle ohne Gebühr Tagesentgelt €/Mg Der Verwertungs- und Beseitigungspflicht unterliegende Abfälle, für die keine Gebühr bestimmt ist, werden nach Tagesentgelt abgerechnet.Bemessungsgrundlage für das Tagesentgelt sind die zulässigen Vollkosten (im Wesentlichen für Entsorgung, Trans- port, Verwaltung, Annahme, Verwiegung, Umschlag, Kontrolle). Die Anlieferung der Abfälle ist im Einzelfall vorher mit dem A.R.T. abzustimmen. Die Entgeltliste wird durch Aushang bekanntgegeben. (4) Die Berechnung der Gebühr erfolgt in der Regel nach „Mg“. Für Abfallanlieferungen bis einschließlich 200 kg deren Gebühr nach „Mg“ berechnet wird, werden mindestens 10 % des Gebührensatzes nach „Mg“, aufgerundet auf volle Eurobeträge, festgesetzt. (5) Für Mehraufwendungen, die durch das Fehlverhalten des Anliefernden oder des Überlassungspflichtigen bei Anlieferung von Abfällen anfallen, z. B. Entnahme von Sonderabfällen oder Wertstoffen, erfolgt die Berechnung der Kosten nach tatsächlichem Aufwand oder nach Kostenrechnung eines Dritten. (6) Die Mindestgebühr für die Anlieferung von Abfällen beträgt 8,50 €. (7) Für die Bestimmung der Abfallart als Berechnungsgrundlage ist der Teil der Abfallart der Gesamtanlieferung maßgebend, der die bezüglich der Kosten am höchsten bewertete Abfallart darstellt. (8) Sonderregelungen in den Abschnitten zwei bis fünf der einzelnen Verbandsmitglieder bleiben unberührt. (9) Die Regelungen der Absätze 3 bis 7 gelten auch für die Anlieferungen von Abfällen zur Ablagerung nach §§ 9, 11, 13 und 15. § 7 a Gebühren für die Anlieferung zu den Grüngutsammelstellen (1) Abfallart Nr. 1 Grünabfälle aus dem privaten Bereich 0,00 € Nr. 2 Grünabfälle aus dem gewerblichen Bereich 6,45 €/lose m³ (2) Grüngutsammelstellen werden für private Anlieferer sowie für gewerbliche Kleinanlieferer betrieben. Bei Anlieferungen gewerb- licher Kleinanlieferer erfolgt die Berechnung nach m³ nach Aufmaß, aufgerundet auf volle m³. Für Privatanlieferungen von Grünab- fällen, die auf an die Abfallentsorgung des A.R.T. angeschlossenen Grundstücken entstanden sind, wird keine Gebühr berechnet. (3) Es erfolgt keine Annahme von Grün- und Strauchschnitt von Straßenrändern (Straßenbegleitgrün) oder Industriestandorten sowie von Wurzelstöcken. § 7 b Gebühren für die Bestimmung der Annahmefähigkeit für Abfälle und für die Zuweisung von Entsorgungswegen Der Aufwand zur Beurteilung der ordnungsgemäßen und umweltverträglichen Entsorgung der Abfallströme und für die Zuweisung von Entsorgungswegen sowie der Kosten für eine eventuell erforderliche Zwischenlagerung wird unter Berücksichtigung der Zeit für Personal und der eingesetzten Mittel berechnet. § 7 c Gebühren für die Anlieferung zu Wertstoffhöfen Für die Anlieferung von Abfällen an Wertstoffhöfen gelten die Regelungen der §§ 7, 7 b, 9, 11, 13 und 15 entsprechend. Den Benutzungsordnungen der Wertstoffhöfe können die dort angenommenen Abfälle entnommen werden. Zweiter Abschnitt Sonderregelungen Stadt Trier und Landkreis Trier- Saarbung § 8 Gebührensätze Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt: (1) Jahresgrundgebühr a) Die Jahresgrundgebühr umfasst: • die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und die Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung,
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