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Seite 13 LANDKREIS VULKANEIFEL • die 13-malige Entleerung der Behälter für Restabfall, die Verwertung oder Beseitigung und den Transport der Abfälle, • die 4-malige Abholung und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß § 15 der Abfallsatzung, • die Problemabfallentsorgung gemäß § 16 der Abfallsatzung, • die Abgabe von Grüngut an einer Grüngutannahmestelle gemäß den Regelungen in § 17 Abfallsatzung und die Verwertung dieser Abfälle , • die monatliche Entleerung der Behälter für Papier, Pappe und Karton (PPK), die Verwertung und den Transport der Abfälle gemäß § 14 Absatz 2 der Abfallsatzung, • die Abgabe von Bioabfällen i.S.v. § 3 Abs. 7 Nr. 3 KrWG (Speisen- und Küchenabfälle) an den vom A.R.T. eingerichteten Sammelstellen und deren Verwertung, • die 13-malige Abholung und Verwertung von Grüngut gemäß § 23 Absätze 1 und 2 der Abfallsatzung. b) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 a) beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK): 80 l Abfallbehälter = 78,44 € 120 l Abfallbehälter = 100,75 € 240 l Abfallbehälter = 182,24 € 770 l Abfallbehälter = 459,77 € 1100 l Abfallbehälter = 691,62 € 3000 l Abfallbehälter = 2.060,74 € 5000 l Abfallbehälter = 3.222,73 € c) Die in der Jahresgrundgebühr enthaltenen 13 Entleerungen je Abfallbehälter für Restabfall und die monatliche Entleerung je Abfallbehälter für PPK können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach § 2, wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung zuzüglich einer weiteren Entleerung, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungs- häufigkeit, festgesetzt. d) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Jahresgrundgebühr gelten auch in den Fällen des § 13 Absatz 6 der Abfallsatzung. (2) Leistungsgebühren a) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behälters für Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. b) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach a) beträgt jeweils für einen: 80 l Abfallbehälter = 9,66 € 120 l Abfallbehälter = 10,87 € 240 l Abfallbehälter = 15,78 € 770 l Abfallbehälter = 31,24 € 1100 l Abfallbehälter = 44,92 € 3000 l Abfallbehälter = 123,61 € 5000 l Abfallbehälter = 189,74 € (3) Gebühren für amtliche Abfallsäcke für Restabfall und amtliche Papiersäcke a) Gebühr für Abfallsack für Restabfall = 9,42 € b) Gebühr für Abfallsack für Papier = 2,08 € Bei Nichtbenutzung erfolgen keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. (4) Gebühren für zusätzliche Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) Für die Überlassung zusätzlicher Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) wird eine Jahresgebühr wie folgt erhoben: 120 l Abfallbehälter = 12,87 € 240 l Abfallbehälter = 24,27 € 1.100 l Abfallbehälter = 81,75 € 3.000 l Abfallbehälter = 228,44 € 5.000 l Abfallbehälter = 278,72 € (5) Ersatz beschädigter Abfallbehälter und Austauschgebühr für Abfallbehälter a) Gebührenschuldner zahlen für den Ersatz beschädigter Abfallbehälter eine Gebühr, soweit die Behälterbeschädigung seitens der Behälternutzer oder Dritter, mit Ausnahme des beauftragten Entsorgungsunternehmens, verursacht worden ist: 80 l Abfallbehälter = 45,63 € 120 l Abfallbehälter = 42,82 € 240 l Abfallbehälter = 49,43 € 770 l Abfallbehälter = 154,48 € 1.100 l Abfallbehälter = 234,21 € 3.000 l Abfallbehälter = 1.042,20 € 5.000 l Abfallbehälter = 1.306,38 € Diese Gebühr ist ebenfalls zu zahlen, wenn der Behälter nach Wegfall der Anschlusspflicht oder im Falle der Änderung der Größe des genutzten Abfallbehälters nicht an den A.R.T. zurückgegeben wird. b) Die Gebühr für die zusätzliche Aufstellung, Rücknahme oder den Austausch eines Abfallbehälters beträgt je Abfallbehälter (Abfall zur Beseitigung, PPK): 80 l – 240 l Abfallbehälter = 25,33 € 770 l – 1.100 l Abfallbehälter = 35,54 €

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