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Seite 18 LANDKREIS VULKANEIFEL 79,66 €/lose m³* 2.4 Asbesthaltige Abfälle und Abfälle mit künstlichen Mineralfasern 2.4.1 Asbesthaltige Abfälle 145,63 €/Mg 218,45 €/lose m³* 2.4.2 Dämmmaterialien, die gefährliche Stoffe enthalten (künstliche Mineralfasern und/oder Asbest) 447,71 €/Mg 22,39 €/lose m³* *Kann eine Verwiegung nicht erfolgen, z. B. wegen Ausfalls der Waage, erfolgt die Berechnung nach tatsächlichem Abfallvolumen, aufgerundet auf volle m³. Vierter Abschnitt Sonderregelungen Landkreis Eifelkreis Bitburg-Prüm § 12 Gebührensätze Die Gebührensätze werden wie folgt festgesetzt. (1) Jahresgrundgebühren a) Die Jahresgrundgebühr umfasst: • die Bereitstellung der festen Abfallbehälter und die Vorhaltung der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung, • die 13-malige Entleerung der Behälter für Restabfall, die Verwertung oder Beseitigung und den Transport der Abfälle, • die 4-malige Abholung und Verwertung oder Beseitigung sperriger Abfälle gemäß § 15 der Abfallsatzung, • die Problemabfallentsorgung gemäß § 16 der Abfallsatzung, • die Abgabe von Grüngut an einer Grüngutannahmestelle gemäß den Regelungen in § 17 der Abfallsatzung und die Verwer- tung dieser Abfälle, • die vierwöchentliche Entleerung der Behälter für Papier, Pappe und Karton (PPK), die Verwertung und den Transport der Abfälle gemäß § 14 Absatz 2 der Abfallsatzung, • die Abgabe von Bioabfällen i.S.v. § 3 Abs. 7 Nr. 3 KrWG (Speisen- und Küchenabfälle) an den vom A.R.T. eingerichteten Sammelstellen und deren Verwertung. b) Die Jahresgrundgebühr für die Leistungen nach Absatz 1 a) beträgt bei Benutzung eines Abfallbehälters für Restabfall und eines Abfallbehälters für Papier, Pappe und Karton (PPK): 80 l Abfallbehälter = 81,56 € 120 l Abfallbehälter = 107,02 € 240 l Abfallbehälter = 133,72 € 770 l Abfallbehälter = 596,35 € 1.100 l Abfallbehälter = 775,78 € 3.000 l Abfallbehälter = 1.917,20 € 5.000 l Abfallbehälter = 2.978,28 € c) Die in der Jahresgrundgebühr enthaltenen 13 Entleerungen je Abfallbehälter für Restabfall und die vierwöchentliche Entleerung je Abfallbehälter für PPK können innerhalb eines vollen Kalenderjahres nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Erfolgt eine Änderung der Gebührenpflicht innerhalb eines Kalenderjahres nach § 2 wird für jeden abgelaufenen Monat eine Mindestentleerung zuzüglich einer weiteren Entleerung, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungs- häufigkeit festgesetzt. d) Die vorgenannten Regelungen hinsichtlich der Festsetzung der Jahresgrundgebühr gelten auch in den Fällen des § 13 Absatz 6 der Abfallsatzung. (2) Leistungsgebühren a) Die Leistungsgebühren umfassen jede zusätzliche Entleerung des Behälters für Restabfall, den Transport der Abfälle sowie die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle. b) Die Leistungsgebühr für die Leistungen nach a) beträgt jeweils für einen: 80 l Abfallbehälter = 9,48 € 120 l Abfallbehälter = 10,76 € 240 l Abfallbehälter = 12,04 € 770 l Abfallbehälter = 38,96 € 1.100 l Abfallbehälter = 47,41 € 3.000 l Abfallbehälter = 101,70 € 5.000 l Abfallbehälter = 152,82 € (3) Gebühren für amtliche Abfallsäcke für Restabfall und amtliche Papiersäcke: a) Gebühr für Abfallsack für Restabfall = 9,42 € b) Gebühr für Abfallsack für Papier = 2,08 € Bei Nichtbenutzung erfolgen keine Rücknahme und keine Gebührenerstattung. (4) Gebühren für zusätzliche Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) Für die Überlassung zusätzlicher Abfallbehälter für Papier, Pappe und Karton (PPK) wird eine Jahresgebühr wie folgt erhoben: 120 l Abfallbehälter = 11,41 € 240 l Abfallbehälter = 21,37 € 1.100 l Abfallbehälter = 73,76 € 3.000 l Abfallbehälter = 212,46 € 5.000 l Abfallbehälter = 260,09 € (5) Ersatz beschädigter Abfallbehälter und Austauschgebühr für Abfallbehälter a) Gebührenschuldner zahlen für den Ersatz beschädigter Abfallbehälter eine Gebühr, soweit die Behälterbeschädigung seitens
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